„Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).“
„Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.“
Verlangt: ein Rechtsverhältnis — oder die Nichtigkeit eines Verwaltungsakts · dessen Bestehen oder Nichtbestehen streitig ist · ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung · keine Subsidiarität nach Abs. 2 Satz 1.
Zwei Sätze zur Anwendung. Erstens ist das berechtigte Interesse weiter als das Feststellungsinteresse des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO: Es genügt jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Zweitens ist die Nichtigkeitsfeststellung nach Abs. 2 Satz 2 von der Subsidiarität ausdrücklich ausgenommen — der Kläger hat also die Wahl zwischen Anfechtungs- und Nichtigkeitsfeststellungsklage, und er kann beide verbinden, den Feststellungsantrag regelmäßig als Hauptantrag.