(P) In welcher Reihenfolge wird die statthafte Klageart bestimmt, und woran hängt jede Weiche?
- Die Klageart ist der Punkt, an dem die Klausur sich entscheidet. Sie steht am Anfang der Zulässigkeit, bestimmt den Obersatz der Begründetheit und diktiert den Tenor. Der Entscheidungsgang hat vier Stufen, und jede beantwortet eine andere Frage.
Schema · Bestimmung der statthaften Klageart
- Was will der Kläger? § 88 VwGO — maßgeblich ist das Klagebegehren, nicht die Fassung des Antrags. Bei einem anwaltlich vertretenen Kläger ist der Antrag ein starkes Indiz; bei einem nicht vertretenen ist er es nicht. Mehrere Begehren werden getrennt (siehe Feld 2.17, Feld 2.18).
- Ist der Gegenstand ein Verwaltungsakt? Art. 35 Satz 1 BayVwVfG: hoheitliche Maßnahme einer
Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer
Rechtswirkung nach außen.
- Ja ⇒ Stufe 3.
- Nein ⇒ allgemeine Leistungsklage (Handeln, Dulden, Unterlassen) oder Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 1 VwGO (Rechtsverhältnis). Zur Abgrenzung siehe Feld 2.9.
- Besteht der Verwaltungsakt noch?
- Ja, und er belastet ⇒ Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO.
- Ja, aber der Kläger will einen weiteren Verwaltungsakt ⇒ Verpflichtungsklage, § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Auch die Aufhebung der Ablehnung steckt darin; einer gesonderten Anfechtungsklage bedarf es nicht.
- Nein, weil noch nicht entschieden wurde ⇒ Verpflichtungsklage; die Zulässigkeit richtet sich nach § 75 VwGO.
- Nein, weil er sich erledigt hat ⇒ Stufe 4.
- Nein, weil er nichtig ist ⇒ Wahlrecht: Anfechtungsklage (der nichtige Verwaltungsakt hat den Rechtsschein einer Regelung) oder Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO, die nach § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht subsidiär ist.
- Wann ist die Erledigung eingetreten?
- Nach Rechtshängigkeit ⇒ Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO unmittelbar.
- Vor Klageerhebung, oder erledigtes Verpflichtungsbegehren, oder erledigter Realakt ⇒ § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog (siehe Feld 2.15).
- Gegenprüfung: Sperrt § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO? Wird eine Feststellung begehrt, obwohl Gestaltung oder Leistung möglich wäre, ist die Feststellungsklage subsidiär (siehe Feld 2.12).
- Formulierung im Urteil
Nicht „Fraglich ist, welche Klageart statthaft ist“, sondern: „Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft (§ 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO). Der Kläger wendet sich gegen die in Nummer 1 des Bescheids getroffene Regelung; diese ist ein Verwaltungsakt im Sinn des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG.“ Zwei Sätze, wenn nichts problematisch ist.