Die Entscheidung
Ein Bescheid liegt vor, und der Kläger ist unzufrieden. Will er ihn weghaben — oder will er etwas anderes bekommen? Die Frage klingt einfach und wird regelmäßig falsch beantwortet, weil ein Bescheid beides sein kann: die Ablehnung eines Antrags ist ein belastender Verwaltungsakt und zugleich das Hindernis vor der begehrten Begünstigung.
Kriterien
| Lage | Klageart | Grund |
|---|---|---|
| Belastender Verwaltungsakt, der ohne Antrag ergangen ist | Anfechtung | Die Aufhebung stellt den früheren Zustand wieder her. |
| Ablehnung eines Antrags auf eine Begünstigung | Verpflichtung | Die Aufhebung der Ablehnung allein verschafft nichts. |
| Aufhebung einer bereits erteilten Begünstigung (Rücknahme, Widerruf) | Anfechtung | Mit der Aufhebung des Aufhebungsbescheids lebt die Begünstigung wieder auf. |
| Genehmigung mit belastender Nebenbestimmung | Anfechtung der Nebenbestimmung, hilfsweise Verpflichtung (siehe Feld 2.4) | Statthaftigkeit ja, isolierte Aufhebbarkeit ist Begründetheitsfrage. |
| Begünstigung an einen anderen, gegen die sich der Nachbar als Dritter wendet | Anfechtung (Drittanfechtung) | Der Nachbar will die Regelung beseitigt sehen; der Begünstigte wird notwendig beigeladen (§ 65 Abs. 2 VwGO). |
| Behörde bleibt untätig | Verpflichtung, Zulässigkeit über § 75 VwGO | Es fehlt an einem Verwaltungsakt, den man anfechten könnte. |
Gegenprobe
Stelle dir vor, der Bescheid werde aufgehoben und nichts weiter geschehe. Steht der Kläger dann so, wie er stehen will? Wenn ja, ist die Anfechtungsklage richtig. Wenn er noch einen behördlichen Akt braucht, ist es die Verpflichtungsklage. Der Test enttarnt zuverlässig die „isolierte Anfechtung der Ablehnung“.