(P) Wann hat der Kläger ein berechtigtes Interesse daran, die Rechtswidrigkeit einer erledigten Maßnahme feststellen zu lassen?
- Die Fallgruppen sind keine abschließende Liste, sondern Beispiele eines offenen Begriffs. In der Klausur sind sie gleichwohl abzuarbeiten: Wer nur eine prüft und sie verneint, hat den Punkt verloren, an dem die Aufgabe hängt.
Schema · Fortsetzungsfeststellungsinteresse
- Wiederholungsgefahr
- Voraussetzung: die hinreichend konkrete Gefahr, dass die Behörde unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleichartige Maßnahme gegen denselben Kläger erlässt.
- Zwei Elemente: die Wiederholung derselben Sachlage und das Festhalten der Behörde an ihrer Rechtsauffassung. Beides muss im Sachverhalt angelegt sein; die theoretische Möglichkeit genügt nicht.
- Typisch: die jährlich wiederkehrende Veranstaltung, das Dauerrechtsverhältnis, die angekündigte erneute Anordnung.
- Rehabilitierungsinteresse
- Voraussetzung: Von der Maßnahme geht eine fortdauernde diskriminierende Wirkung aus, die das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit oder sein Persönlichkeitsrecht berührt.
- Nicht ausreichend: die bloße Belastung als solche oder das Gefühl, ungerecht behandelt worden zu sein. Erforderlich ist ein objektiv nachvollziehbarer Makel — der Vorwurf der Unzuverlässigkeit, der Verdacht einer Straftat, die öffentliche Bekanntgabe der Maßnahme.
- Präjudizialität für einen Ersatzprozess
- Voraussetzung: Ein Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess ist beabsichtigt und nicht offensichtlich aussichtslos; der Kläger muss ihn nicht bereits erhoben haben.
- Grenze: Hat sich der Verwaltungsakt vor Klageerhebung erledigt, entfällt dieses Interesse nach herrschender Meinung, weil der Kläger dann von vornherein zum Zivilgericht gehen konnte und die Verwaltungsgerichtsbarkeit keinen Vorrat an Vorfragenklärung bereithält. Diese Einschränkung ist der wichtigste Unterschied zwischen unmittelbarer und analoger Anwendung.
- Tiefgreifender Grundrechtseingriff
- Voraussetzung: Die Maßnahme greift schwer in Grundrechte ein und erledigt sich typischerweise so kurzfristig, dass gerichtlicher Rechtsschutz in der Hauptsache regelmäßig nicht zu erlangen ist.
- Herleitung: Art. 19 Abs. 4 GG. Anerkannt vor allem bei Durchsuchungen, Platzverweisen, versammlungsrechtlichen Auflagen und Sicherstellungen. Die polizeiliche Ingewahrsamnahme gehört nicht in diese Reihe: Ob sie rechtswidrig gewesen ist, stellt nach Art. 97 Abs. 5, Art. 98 Abs. 2 Nr. 2 PAG das Amtsgericht fest.
- Prüfstein ist nicht die Schwere allein, sondern die Kombination aus Schwere und typischerweise kurzer Dauer.
- Was in die Entscheidungsgründe gehört
Es genügt eine tragende Fallgruppe; die übrigen können dann offenbleiben. Verlangt der Bearbeitervermerk ausdrücklich alle Fallgruppen, werden sie alle abgearbeitet — auch die verneinten, jeweils in zwei bis drei Sätzen. - Zeitpunkt
Das Interesse muss im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bestehen; fällt es weg, wird die Klage unzulässig und abgewiesen — die Kostenentscheidung folgt dann § 154 Abs. 1 VwGO.
Examenstreffer: Die Fortsetzungsfeststellungsklage und das besondere Feststellungsinteresse waren in 7 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend. Zweimal verlangte der Bearbeitervermerk ausdrücklich alle Fallgruppen des Fortsetzungsfeststellungsinteresses, zweimal war das Interesse beim Angriff auf eine behördeninterne Weisung oder eine erledigte Anordnung eigens zu begründen. Die Klage stand einmal mit vier Anträgen zugleich im Raum, zweimal neben der allgemeinen Feststellungsklage und einmal als analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf einen erledigten Realakt.