Der Baustein
Das vollständige Rubrum mit Kammerbesetzung und Verkündungsvermerk ist Gegenstand des Urteilsaufbaus. Hier geht es nur um den Teil, der aus Feld 1 folgt: die Bezeichnung der Beteiligten samt Vertretung. Er entscheidet sich nach § 61, § 62 Abs. 3 und § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO und ist der erste Ort, an dem ein Verständnisfehler zum bayerischen Verwaltungsaufbau sichtbar wird.
In der Verwaltungsstreitsache
…, …straße 4, … — Kläger — bevollmächtigt: Rechtsanwältin …, …straße 1, …
gegenFreistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt …, …platz 2, … — Beklagter —
beigeladen: …, …weg 3, … — Beigeladene —
wegen Baugenehmigung
Die bayerischen Standardbezeichnungen
Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt … Freistaat Bayern, vertreten durch die Landesanwaltschaft Bayern (vor dem VGH) Gemeinde …, vertreten durch die erste Bürgermeisterin Landkreis …, vertreten durch den Landrat
Worauf es beim Abwandeln ankommt
- Der Rechtsträger steht vorn, die Behörde folgt als Vertreter. Umgekehrt ist es falsch: Das Landratsamt ist nicht beteiligtenfähig (§ 61 VwGO, siehe Feld 1.10).
- Vor dem Verwaltungsgericht vertritt die Ausgangsbehörde, vor dem Verwaltungsgerichtshof die Landesanwaltschaft Bayern — Art. 13 Satz 1 AGVwGO knüpft ausdrücklich an § 45 VwGO an.
- Bei der Gemeinde folgt die Vertretung aus Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GO; der Gemeinderat gehört nicht in die Kette.
- Der Zusatz „wegen …“ bezeichnet den Streitgegenstand in zwei bis vier Wörtern und ist keine Zusammenfassung des Antrags.
- Beigeladene erhalten eine eigene Zeile und eine eigene Beteiligtenbezeichnung; ihre Stellung folgt aus dem Beiladungsbeschluss (siehe Feld 3.17).