Die Entscheidung
Wonach beurteilt sich die Sach- und Rechtslage: nach dem Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung oder nach dem der letzten mündlichen Verhandlung? Davon hängt ab, ob eine Rechtsänderung, ein nachträglich weggefallener Umstand oder ein neu erlassener Bebauungsplan zu berücksichtigen ist. Die Frage wird häufig prozessual beantwortet; das ist fehlerhaft.
Das Grundprinzip
Der maßgebliche Zeitpunkt folgt aus dem materiellen Recht, nicht aus der VwGO. Die Klageart liefert nur eine Faustregel, von der das Fachrecht abweichen kann.
Kriterien
| Klageart und Lage | Regelmäßiger Zeitpunkt | Grund |
|---|---|---|
| Anfechtung eines einmalig wirkenden Verwaltungsakts | letzte Behördenentscheidung | Der Verwaltungsakt regelt einen abgeschlossenen Vorgang; spätere Änderungen berühren ihn nicht. |
| Anfechtung eines Dauerverwaltungsakts | letzte mündliche Verhandlung | Die Regelung wirkt fortlaufend; sie muss auch jetzt noch rechtmäßig sein. |
| Verpflichtungsklage | letzte mündliche Verhandlung | Das Gericht spricht eine Verpflichtung für die Zukunft aus; sie muss der jetzigen Rechtslage entsprechen. |
| Bescheidungsklage | letzte mündliche Verhandlung | wie vor |
| Fortsetzungsfeststellungsklage | Zeitpunkt der Erledigung | Festgestellt wird, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig war. |
| Allgemeine Leistungsklage | letzte mündliche Verhandlung | Der Anspruch muss jetzt bestehen. |
| Feststellungsklage | letzte mündliche Verhandlung | Das Rechtsverhältnis muss jetzt bestehen oder nicht bestehen. |
Die Ausnahmen, die man kennen muss
- Drittanfechtung im Baurecht
Für den Nachbarn gilt der Grundsatz der letzten Behördenentscheidung mit einer Einschränkung: Eine Rechtsänderung zugunsten des Bauherrn ist zu berücksichtigen, weil die Genehmigung sonst sofort neu zu erteilen wäre; eine Änderung zu seinen Lasten dagegen nicht, weil die Genehmigung Bestandsschutz vermittelt. - Ermessensentscheidungen
Auch beim Dauerverwaltungsakt bleibt die Ermessensausübung an die Erwägungen gebunden, die die Behörde angestellt hat; das Gericht setzt sein Ermessen nicht an ihre Stelle. Die Behörde kann ihre Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen (siehe Feld 5.15). - Das Fachrecht geht vor
Wo eine Vorschrift ausdrücklich auf einen Zeitpunkt abstellt — etwa § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung —, gilt sie.
Schema · Den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen
- Sagt das Fachrecht etwas? Eine ausdrückliche Regelung geht vor — § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB für die Abwägung, Übergangsvorschriften, Stichtagsregelungen.
- Wenn nicht: Welche Klageart? Die Faustregel der Tabelle anwenden.
- Handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt? Dann verschiebt sich der Zeitpunkt bei der Anfechtung auf die letzte mündliche Verhandlung (siehe Feld 5.12).
- Ist der Kläger Dritter? Dann die Sonderregel der Drittanfechtung prüfen: Rechtsänderung zugunsten des Begünstigten zu berücksichtigen, zu seinen Lasten nicht.
- Wirkt eine Norm zurück? Eine rückwirkend in Kraft gesetzte Satzung gestaltet die Rechtslage auch für den maßgeblichen Zeitpunkt neu, ohne dass sich dieser verschiebt.
- Den Satz schreiben
Der Zeitpunkt wird im Urteil benannt und begründet, bevor die materielle Prüfung beginnt — ein Satz, nicht mehr.
Die Gegenprobe
Wer schreibt „Maßgeblich ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, weil es sich um eine Anfechtungsklage handelt“, hat die Regel umgedreht. Und wer eine Rechtsänderung ignoriert, weil sie nach Bescheiderlass eingetreten ist, muss zuvor geprüft haben, ob der Verwaltungsakt ein Dauerverwaltungsakt ist.