(P) In welcher Reihenfolge und in welcher Tiefe prüft das Urteil die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts?
- Der Aufbau ist bekannt; die Kunst liegt in der Gewichtung. Ein Urteil, das Ermächtigungsgrundlage, Zuständigkeit, Verfahren und Form gleichmäßig abarbeitet, verfehlt die Aufgabe ebenso wie eines, das mit der materiellen Frage einsteigt, ohne die Grundlage zu benennen.
Schema · Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts
- Ermächtigungsgrundlage
Sie wird benannt, nicht gesucht: „Rechtsgrundlage der Anordnung ist Art. 7 Abs. 2 Nr. 3 LStVG.“ Ist sie eine untergesetzliche Norm oder beruht sie auf einer solchen, folgt hier die Inzidentprüfung (siehe Feld 4.4). Stützt die Behörde ihren Bescheid auf eine unzutreffende Norm, ist das unschädlich, wenn eine andere ihn rechtfertigt und der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert wird. Das ist die Frage des Nachschiebens der Rechtsgrundlage, die von § 114 Satz 2 VwGO zu unterscheiden ist (siehe Feld 5.15). - Formelle Rechtmäßigkeit
- Zuständigkeit: sachlich, örtlich, instanziell. Der häufigste Fehler in bayerischen Aufgaben ist die Verwechslung von Kreisverwaltungsbehörde und Kreisbehörde (siehe Feld 1.13).
- Verfahren: Anhörung Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, dazu die Ausnahmen des Absatzes 2 und die Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG; Mitwirkung anderer Behörden, insbesondere das gemeindliche Einvernehmen.
- Form: Schriftform, Begründung Art. 39 BayVwVfG, Bekanntgabe Art. 41 BayVwVfG.
- Zur Beachtlichkeit der Verfahrens- und Formfehler siehe Feld 5.6.
- Materielle Rechtmäßigkeit
- Tatbestand der Ermächtigungsgrundlage, Merkmal für Merkmal, mit dem Schwerpunkt auf dem streitigen Merkmal. Unbestimmte Rechtsbegriffe sind voll überprüfbar, soweit kein Beurteilungsspielraum besteht (siehe Feld 5.17).
- Richtiger Adressat: Handlungsverantwortlichkeit (auch des Zweckveranlassers) oder Zustandsverantwortlichkeit; bei mehreren Verantwortlichen die Störerauswahl als Ermessensfrage.
- Rechtsfolge: gebunden oder Ermessen. Bei Ermessen § 114 Satz 1 VwGO (siehe Feld 5.13), stets die Verhältnismäßigkeit und die inhaltliche Bestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG).
- Der Ton
Das Urteil begründet, es prüft nicht. „Die Anordnung ist rechtmäßig. Die Beklagte war zuständig, …“ statt „Fraglich ist die Zuständigkeit“. Was unstreitig und unproblematisch ist, wird in einem Satz gebündelt: „Der Bescheid ist formell rechtmäßig; insbesondere wurde der Kläger vor seinem Erlass angehört (Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG).“