Obersätze der Begründetheit je Klageart im Wortlaut (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein

Der erste Satz des Begründetheitsabschnitts entscheidet, ob der Korrektor den Bearbeiter für sicher hält. Er nennt das Ergebnis, die Klageart und die Norm — in dieser Reihenfolge und ohne Umschweife. Die folgenden Formeln sind zu kennen.

Anfechtungsklage, stattgebend Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Landratsamts … vom … ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Anfechtungsklage, abweisend Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid … vom … ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Drittanfechtung, abweisend Die Klage ist unbegründet. Der Kläger kann die Aufhebung der dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung nur verlangen, wenn diese gegen Vorschriften verstößt, die auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Das ist nicht der Fall.

Verpflichtungsklage, Spruchreife Die Klage ist begründet. Die Ablehnung des Antrags ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten; er hat einen Anspruch auf die beantragte Genehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Verpflichtungsklage, keine Spruchreife Die Klage ist teilweise begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die beantragte Genehmigung, wohl aber auf eine erneute, ermessensfehlerfreie Entscheidung über seinen Antrag (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO); im Übrigen ist die Klage unbegründet.

Fortsetzungsfeststellungsklage Die Klage ist begründet. Der Bescheid … vom … war im Zeitpunkt seiner Erledigung rechtswidrig und verletzte den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO).

Allgemeine Leistungsklage Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch darauf, dass diese die Äußerung vom … unterlässt.

Feststellungsklage Die Klage ist begründet. Das festzustellende Rechtsverhältnis besteht nicht; der Kläger ist nicht verpflichtet, sein Grundstück an die Entwässerungseinrichtung der Beklagten anzuschließen.

Worauf es beim Abwandeln ankommt

  • Die Norm steht in Klammern am Ende, nicht im Satz. „Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist zu prüfen, ob …“ ist Gutachtenstil.
  • Bei teilweisem Erfolg lautet der Einstieg „Die Klage ist teilweise begründet“ oder „Die Klage hat nur zum Teil Erfolg“, und die Gründe werden nach Ziffern des Tenors gegliedert.
  • Bei mehreren Klägern oder mehreren Anträgen trägt jeder Antrag einen eigenen Obersatz und einen eigenen Gliederungspunkt. Ein gemeinsamer Obersatz für vier Anträge ist der häufigste Aufbaufehler der Mehrantragsklausur.
  • Der Widerspruchsbescheid wird nur genannt, wenn es ihn gibt. [BAY] In Bayern ist er der Ausnahmefall, weil das Vorverfahren nach Art. 12 Abs. 2 AGVwGO regelmäßig entfällt (siehe Feld 3.5); der Zusatz „und den etwaigen Widerspruchsbescheid“ aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO läuft dann leer und wird weggelassen.

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