Aufbau der Begründetheit nach Klagearten (§ 113 I, V VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

(P) Womit beginnt der Begründetheitsabschnitt, und in welcher Reihenfolge wird geprüft?

  • Die Begründetheit hat je Klageart einen anderen Obersatz, eine andere Norm und eine andere Reihenfolge. Wer den Obersatz der Anfechtungsklage über eine Verpflichtungsklage schreibt, hat den Fall im ersten Satz verfehlt, und der Korrektor merkt es schon im ersten Satz.

Schema · Die Begründetheit nach Klageart

  1. Anfechtungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO
    • Ermächtigungsgrundlage des Verwaltungsakts — findet sie sich, deckt sie den Verwaltungsakt, ist sie wirksam (Inzidentprüfung, siehe Feld 4.4)?
    • Formelle Rechtmäßigkeit: Zuständigkeit, Verfahren, Form.
    • Materielle Rechtmäßigkeit: Tatbestand, Rechtsfolge, bei Ermessen § 114 Satz 1 VwGO.
    • Rechtsverletzung: beim Adressaten regelmäßig zu bejahen, beim Dritten der eigentliche Prüfungspunkt (siehe Feld 5.5).
    • Etwaiger Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO (siehe Feld 5.7).
  2. Verpflichtungsklage, § 113 Abs. 5 VwGO
    • Nicht die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids ist zu prüfen, sondern der Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt. Der ablehnende Bescheid wird aufgehoben, wenn der Anspruch besteht.
    • Anspruchsgrundlage; formelle und materielle Voraussetzungen des begehrten Verwaltungsakts; Rechtsfolge (gebunden oder Ermessen).
    • Dann ist zu unterscheiden: spruchreif ⇒ Verpflichtungsausspruch, Satz 1; nicht spruchreif ⇒ Bescheidungsausspruch, Satz 2 (siehe Feld 5.9).
  3. Fortsetzungsfeststellungsklage, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO
    Die Rechtmäßigkeitsprüfung des erledigten Verwaltungsakts wie bei Nummer 1, aber bezogen auf den Zeitpunkt der Erledigung (siehe Feld 5.18).
  4. Allgemeine Leistungsklage
    Anspruchsgrundlage, Anspruchsvoraussetzungen, kein Erlöschen, keine Einreden. Die Klage ist begründet, „soweit der Kläger einen Anspruch auf die begehrte Leistung hat“; eine § 113 VwGO entsprechende Norm fehlt.
  5. Feststellungsklage, § 43 VwGO
    Die Klage ist begründet, wenn das Rechtsverhältnis so besteht oder nicht besteht, wie der Kläger es festgestellt wissen will. Auch hier kein Obersatz aus § 113 VwGO.

Der Ergebnissatz steht vorn

Jeder Abschnitt der Entscheidungsgründe beginnt mit dem Ergebnis: „Die Klage ist begründet.“ Danach kommt der Obersatz mit der Norm, danach die Prüfung. Kein „fraglich ist“, kein „zu prüfen ist“ — die Entscheidung stellt fest.

Was in die Gründe gehört und was nicht

Gibt das Gericht der Klage statt, werden nur die Normen behandelt, aus denen sich die Rechtsfolge ergibt. Ausführungen zu Vorschriften, die das Ergebnis gerade nicht tragen, gehören in eine stattgebende Entscheidung nicht — es sei denn, ein Beteiligter hat sich darauf berufen. Wird die Klage abgewiesen, ist es umgekehrt: Dann muss die Entscheidung sagen, warum die begehrte Rechtsfolge von keiner Norm gedeckt ist.

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