Der Streit
Der Kläger hat das Landratsamt verklagt, richtig wäre der Freistaat gewesen; oder er hat den Landkreis verklagt, obwohl das Landratsamt staatlich gehandelt hat. Ist die Klage abzuweisen, oder wird das Rubrum berichtigt? Und ist § 78 VwGO überhaupt eine Zulässigkeitsfrage? Beides ist umstritten, und beides entscheidet über den Ausgang.
- Erste Frage: Zulässigkeit oder Begründetheit?
- Herrschende Meinung: Sachurteilsvoraussetzung
§ 78 VwGO steht im Abschnitt über die besonderen Vorschriften für Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen und regelt, gegen wen die Klage zu richten ist — eine prozessuale Anordnung. Fehlt sie, ergeht ein Prozessurteil. - Gegenauffassung: Passivlegitimation
Wer der materiell Verpflichtete ist, sei eine Frage des materiellen Rechts; § 78 VwGO regele nur die Bezeichnung. Folge: Sachurteil, Klageabweisung als unbegründet. Diese Einordnung ist in der bayerischen Praxis verbreitet: Dort steht der richtige Beklagte als Passivlegitimation am Anfang der Begründetheit. - Praktische Auswirkung: Sie ist gering, weil beide Wege zur Abweisung führen — aber der Umfang der Rechtskraft unterscheidet sich (Prozessurteil oder Sachurteil), und der Aufbau der Entscheidungsgründe hängt daran.
- Herrschende Meinung: Sachurteilsvoraussetzung
- Zweite Frage: Auslegung, Berichtigung oder Klageänderung?
- Auslegung, § 88 VwGO
Das Gericht ist an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Ergibt die Klageschrift, dass der Kläger den Rechtsträger der handelnden Behörde meinte, ist die Klage von Anfang an gegen diesen gerichtet. Das ist der Regelfall und wird durch § 78 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 2 VwGO gestützt, der die Angabe der Behörde ausdrücklich genügen lässt. Folge: bloße Rubrumsberichtigung, keine Klageänderung, keine Fristfrage. - Gewillkürter Beklagtenwechsel
Hat der Kläger erkennbar einen anderen Rechtsträger gemeint — Landkreis statt Freistaat —, liegt ein Beklagtenwechsel vor. Er wird nach herrschender Meinung nach § 91 VwGO behandelt: zulässig bei Einwilligung oder Sachdienlichkeit. Dann stellt sich die Frage, ob gegenüber dem neuen Beklagten die Klagefrist gewahrt ist. - Gegenauffassung: Der Beklagtenwechsel sei keine Klageänderung, sondern über § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 263 ZPO oder unmittelbar über § 91 VwGO analog zu lösen; im Ergebnis wird meist ebenso entschieden.
- Auslegung, § 88 VwGO
- Für die Arbeit: Zuerst auslegen. Die Auslegung nach § 88 VwGO führt zum richtigen Beklagten und ist bei anwaltlich nicht vertretenen Klägern nahezu immer möglich — der Kläger will erkennbar den angreifen, der ihm den Bescheid geschickt hat. Erst wenn die Klageschrift eindeutig auf einen anderen Rechtsträger zielt, ist § 91 VwGO zu prüfen. Im Urteil steht dazu ein Satz: „Die Klage ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) gegen den Freistaat Bayern gerichtet; das Rubrum war entsprechend zu berichtigen.“