Der Streit
Auf der Tatbestandsseite steht ein unbestimmter Rechtsbegriff. Prüft das Gericht ihn voll — oder respektiert es eine Einschätzung der Behörde? Die Frage ist deshalb heikel, weil Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG grundsätzlich die vollständige Kontrolle verlangt und jede Ausnahme begründungsbedürftig ist.
Der Ausgangspunkt
§ 114 Satz 1 VwGO betrifft nur das Ermessen, also die Rechtsfolgenseite. Für die Tatbestandsseite gibt es keine entsprechende Vorschrift. Der Beurteilungsspielraum ist deshalb ungeschrieben und auf Fallgruppen beschränkt.
- Herrschende Meinung: Beurteilungsspielraum nur in anerkannten Fallgruppen
- Die Fallgruppen:
- Prüfungsentscheidungen und prüfungsähnliche Entscheidungen
- beamtenrechtliche Beurteilungen und Eignungsentscheidungen
- Entscheidungen weisungsfreier, plural besetzter Sachverständigengremien
- prognostische Entscheidungen mit wertendem Charakter, insbesondere im Wirtschafts-, Umwelt- und Planungsrecht
- sowie Entscheidungen, in denen der Gesetzgeber der Behörde die Konkretisierung erkennbar überlassen hat
- Argument: Die Kontrolle stößt an eine Grenze, wo die Entscheidung von einer nicht wiederholbaren Situation oder von einer besonderen Sachkunde abhängt, die das Gericht nicht nachbilden kann.
- Umfang der verbleibenden Kontrolle: Verfahren eingehalten? Zutreffender Sachverhalt zugrunde gelegt? Allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe beachtet? Keine sachfremden Erwägungen? Nur diese vier Fragen — das entspricht der Struktur der Ermessensfehlerlehre.
- Die Fallgruppen:
- Die Grundlage: normative Ermächtigungslehre — der Spielraum braucht eine gesetzliche Grundlage.
- Argument: Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG lässt eine Rücknahme der Kontrolle nur zu, wenn der Gesetzgeber sie angeordnet hat; ob er das getan hat, ist durch Auslegung der jeweiligen Vorschrift zu ermitteln. Dem folgen Rechtsprechung und herrschende Lehre; die Fallgruppen sind die anerkannten Ergebnisse dieser Auslegung.
- Folge für die Klausur: Die anerkannten Fallgruppen lassen sich durchweg auf Vorschriften zurückführen, die der Behörde erkennbar die letztverbindliche Bewertung überlassen. Wer einen Spielraum außerhalb der Fallgruppen annehmen will, muss ihn aus der Vorschrift selbst begründen.
- Für die Arbeit
Die Reihenfolge lautet: Regel benennen — unbestimmte Rechtsbegriffe sind voll überprüfbar —, dann fragen, ob eine Fallgruppe vorliegt, und die Ausnahme begründen. Wer umgekehrt vorgeht, kehrt das Regel-Ausnahme-Verhältnis um. Der häufigste Fehler ist die Verwechslung: Ein Beurteilungsspielraum ist kein Ermessen; § 114 Satz 1 VwGO passt nicht, und die Formel „ermessensfehlerfrei“ ist auf der Tatbestandsseite falsch.
Was für den Tenor folgt
Besteht ein Beurteilungsspielraum und ist er fehlerfrei ausgefüllt, ist die Klage abzuweisen. Ist er fehlerhaft ausgefüllt, ist die Sache nicht spruchreif — das Gericht darf die Bewertung nicht ersetzen und tenoriert nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO auf Neubescheidung (siehe Feld 5.9).