Begründetheit der Verpflichtungsklage: Anspruch auf den Verwaltungsakt (§ 113 V VwGO)

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

(P) Wie ist der Begründetheitsteil der Verpflichtungsklage aufgebaut, wenn nicht der Ablehnungsbescheid, sondern der Anspruch geprüft wird?

  • Die Verpflichtungsklage kehrt die Blickrichtung um: Es geht nicht darum, was die Behörde getan hat, sondern darum, was sie tun muss. Der Aufbau folgt deshalb nicht dem Bescheid, sondern der Anspruchsgrundlage.

Schema · Begründetheit der Verpflichtungsklage

  1. Anspruchsgrundlage benennen
    „Der Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung folgt aus Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO.“ Bei Ermessensnormen lautet der Satz anders: „Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.“
  2. Formelle Voraussetzungen des begehrten Verwaltungsakts
    • Ist das Vorhaben überhaupt genehmigungsbedürftig? Ist es verfahrensfrei oder freigestellt, fehlt das Sachbescheidungsinteresse für die Genehmigung — die Klage ist dann nicht begründet, weil kein Anspruch auf einen unnötigen Verwaltungsakt besteht.
    • Ist ein Antrag gestellt, in der richtigen Form, mit den erforderlichen Unterlagen? Ohne prüffähige Unterlagen ist der Anspruch nicht entstanden.
    • Ist das richtige Verfahren durchlaufen, sind die zu beteiligenden Stellen beteiligt? Ist das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 Abs. 1 BauGB erteilt, oder gilt es nach § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB als erteilt? Verweigert die Gemeinde es rechtswidrig, ist es [BAY] nach § 36 Abs. 2 Satz 3 BauGB, Art. 67 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO zu ersetzen.
  3. Materielle Voraussetzungen: Genehmigungsfähigkeit
    • Der Prüfungsumfang der Behörde begrenzt den Anspruch: Was sie nicht prüft, kann sie nicht versagen. [BAY] Art. 59 BayBO für das vereinfachte, Art. 60 BayBO für das Genehmigungsverfahren beim Sonderbau.
    • Die einzelnen Zulässigkeitsvoraussetzungen, mit dem Schwerpunkt auf der streitigen Frage; dazu, wo der Fall es verlangt, die Inzidentprüfung des Bebauungsplans (siehe Feld 4.12).
  4. Rechtsfolge
  5. Der Ablehnungsbescheid
    Er wird im Tenor mitaufgehoben, weil er sonst dem Verpflichtungsausspruch entgegenstünde — aber er wird in den Gründen nicht eigenständig geprüft. Der Satz lautet: „Der ablehnende Bescheid war aufzuheben, weil er dem Anspruch des Klägers entgegensteht.“

Die Kehrseite

Ist die Klage unbegründet, weil der Anspruch nicht besteht, endet die Prüfung dort. Das Gericht sagt nicht, dass der Ablehnungsbescheid rechtmäßig sei — dazu verhält sich der Streitgegenstand der Verpflichtungsklage nicht.

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