Das feststellungsfähige Rechtsverhältnis

Öffentliches Recht III · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 5 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) Was ist ein Rechtsverhältnis im Sinn des § 43 Abs. 1 VwGO, und wann besteht ein berechtigtes Interesse an seiner Feststellung?

  • Die Feststellungsklage scheitert in der Klausur fast nie an der Subsidiarität, sondern an der Frage, ob überhaupt ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis vorliegt. Wer sie überspringt, verliert den Schwerpunkt.

Schema · Rechtsverhältnis und Feststellungsinteresse

  1. Rechtsverhältnis sind die aus einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer Rechtsnorm folgenden rechtlichen Beziehungen einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache.
    • Konkret, nicht abstrakt: Die Anwendung einer Norm auf einen bestimmten, überschaubaren Sachverhalt. Die bloße Frage, ob eine Norm gültig ist oder wie sie auszulegen wäre, ist kein Rechtsverhältnis.
    • Streitig: Die Beteiligten müssen über die Rechtslage tatsächlich uneins sein; ein Rechtsgutachten des Gerichts gibt es nicht.
    • Auch künftige Rechtsverhältnisse sind feststellungsfähig, wenn der Sachverhalt bereits hinreichend bestimmt ist. Auch vergangene, wenn von ihnen noch Rechtswirkungen ausgehen.
    • Nicht feststellungsfähig sind bloße Elemente eines Rechtsverhältnisses — einzelne Tatbestandsmerkmale, Vorfragen, die Rechtmäßigkeit eines Verhaltens für sich genommen.
  2. Nichtigkeit eines Verwaltungsakts, § 43 Abs. 1 Alt. 2 VwGO. Sie ist eigenständig geregelt und braucht kein Rechtsverhältnis.
  3. Berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung
    Jedes schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Anerkannt sind vor allem:
    • Wiederholungsgefahr — die Behörde hält an ihrer Rechtsauffassung fest,
    • Rehabilitierung — der Kläger ist durch die Maßnahme in seinem Ansehen betroffen,
    • Präjudizialität für einen Ersatzprozess,
    • Unzumutbarkeit, die Klärung auf dem Weg über eine Sanktion abzuwarten. Das ist die Fallgruppe, die die Feststellungsklage gegen eine Verbotsnorm rechtfertigt.
    • Nicht ausreichend: das rein wissenschaftliche Interesse und das Interesse an einer Rechtsauskunft.
  4. Klagebefugnis
    § 42 Abs. 2 VwGO gilt nach herrschender Meinung analog, um Popularklagen auszuschließen. Praktisch geht sie im berechtigten Interesse auf: Wer ein eigenes Recht möglich erscheinen lässt, hat auch das Interesse.
  5. Beklagter
    § 78 VwGO gilt nicht unmittelbar; die Klage ist gegen den Rechtsträger zu richten, dem gegenüber das Rechtsverhältnis besteht.
  6. Der Tenor benennt das Rechtsverhältnis vollständig: „Es wird festgestellt, dass der Kläger für den Betrieb seines Standes auf dem Grundstück … keiner Sondernutzungserlaubnis bedarf.“ Nicht: „Es wird festgestellt, dass die Auffassung des Beklagten unzutreffend ist.“

Examenstreffer: Die allgemeine Feststellungsklage nach § 43 VwGO war in 5 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend. Sie stand neben der Fortsetzungsfeststellungsklage und der Anfechtungsklage, sicherte den Unterlassungsanspruch gegen hoheitliches Informationshandeln, warf in einer Aufgabe eigens die Frage des streitigen Rechtsverhältnisses auf und trat einmal neben drei weitere Klagearten in einem Antragsbündel.

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