(P) Welche Ermessensfehler gibt es, und wie schreibt das Urteil sie auf?
- Die Terminologie ist nicht Selbstzweck: Jeder Fehler hat eine andere Rechtsfolge für den Tenor. Der Ermessensausfall führt bei der Verpflichtungsklage zur Bescheidung, die Ermessensreduzierung auf null zur Verpflichtung, der Ermessensfehler bei der Störerauswahl zur Aufhebung.
Schema · Ermessensfehler
- Ermessensausfall (Ermessensnichtgebrauch)
Die Behörde hat verkannt, dass ihr Ermessen zusteht — typischerweise, weil sie sich für gebunden hielt oder weil sie schon den Tatbestand verneint hat.- Formel: „Die Beklagte hat das ihr eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Sie ist davon ausgegangen, dass … Damit hat sie verkannt, dass Art. … ihr einen Entscheidungsspielraum eröffnet.“
- Rechtsfolge: Aufhebung bei der Anfechtung; Bescheidung bei der Verpflichtung.
- Ermessensüberschreitung
Die Behörde wählt eine Rechtsfolge, die die Norm nicht vorsieht — sie setzt ein höheres Zwangsgeld fest als zulässig, sie ordnet ein Mittel an, das die Ermächtigung nicht kennt.- Formel: „Die Beklagte hat die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten, weil Art. … nur … zulässt.“
- Ermessensfehlgebrauch (Ermessensmissbrauch)
Die Behörde lässt sich von sachfremden Erwägungen leiten, stellt einen wesentlichen Belang nicht ein oder gewichtet ihn erkennbar falsch.- Formel: „Die Beklagte hat von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht. Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass …; dieser Gesichtspunkt ist der Ermächtigung fremd, die allein … dient.“
- Verstoß gegen die Verhältnismäßigkeit
Er ist ein Unterfall der Ermessensüberschreitung („gesetzliche Grenzen“), wird aber eigenständig geprüft und begründet: Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit, Angemessenheit. - Verstoß gegen Grundrechte oder gegen die Selbstbindung der Verwaltung
Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit einer ständigen Verwaltungspraxis bindet das Ermessen; eine Abweichung ohne sachlichen Grund ist fehlerhaft. Ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften wirken nur über diese Selbstbindung, nicht unmittelbar. - Ermessensreduzierung auf null
Kein Fehler, sondern eine Verengung des Spielraums: Nur eine Entscheidung ist noch rechtmäßig (siehe Feld 5.16). - Die Störerauswahl ist der praktisch häufigste Ermessensfehler. Maßgeblich ist die effektive Gefahrenabwehr; die Leistungsfähigkeit des Adressaten und die Nähe zur Gefahr sind einzustellen. Wer den Zustandsstörer heranzieht, obwohl der Handlungsstörer greifbar und leistungsfähig ist, muss das begründen.
Wo das im Urteil steht
Am Ende der materiellen Rechtmäßigkeit, nach dem Tatbestand der Norm und nach der Auswahl der Rechtsfolge. Nicht als Abhakliste, sondern als ein Absatz, der den einen Fehler benennt, der trägt. Ist das Ermessen fehlerfrei ausgeübt, genügen zwei Sätze mit der Formel aus Feld 5.13.
Examenstreffer: Ermessensfragen waren in 6 von 40 dokumentierten Aufgaben tragend, und zwar in jeder denkbaren Ausprägung: Ermessensreduzierung auf null bei der ausnahmsweisen Zulassung einer Spielhalle (2021/I Nr. 8) und ihre Verneinung trotz Art. 12 GG (2020/II Nr. 10), die Ermessensausübung bei der Beseitigungsanordnung (2021/II Nr. 8), intendiertes Ermessen bei der Nutzungsuntersagung (2024/I Nr. 7) und beim Zinsanspruch nach Art. 49a Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG (2022/I Nr. 8) sowie die Frage, ob die Fingierung eines Ermessensverwaltungsakts stets zum Ermessensausfall führt (2023/II Nr. 7). In 2022/I Nr. 8 wird § 114 VwGO in der Aufgabenübersicht ausdrücklich als Prüfungsmaßstab benannt.