Die Entscheidung
Art. 4 PAG und Art. 5 PAG stehen nebeneinander, Art. 8 LStVG und Art. 40 BayVwVfG ebenso. Beide betreffen die Rechtsfolgenseite, und beide werden gern in einem Abschnitt zusammengefasst. Das ist ein Fehler, weil sie verschiedenen Kontrolldichten unterliegen.
Kriterien
- Was prüft das Gericht voll? Die Verhältnismäßigkeit. Art. 4 PAG und Art. 8 LStVG enthalten gebundene Rechtsbegriffe; ob ein milderes, gleich wirksames Mittel zur Verfügung stand, prüft das Gericht ohne Einschränkung nach.
- Was prüft das Gericht nur eingeschränkt? Das Ermessen. Nach § 114 S. 1 VwGO prüft das Gericht nur, ob die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder vom Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.
- Wo steht was? Das Ob des Einschreitens und die Auswahl unter mehreren rechtmäßigen Mitteln und Adressaten sind Ermessen. Ob das gewählte Mittel geeignet, erforderlich und angemessen ist, ist Verhältnismäßigkeit — auch dann, wenn die Norm ein Ermessen einräumt.
- Welche Reihenfolge? Erst Verhältnismäßigkeit, dann Ermessen: Ist die Maßnahme unverhältnismäßig, ist sie bereits deshalb rechtswidrig.
- Und die Grundrechte? Sie sind Maßstab der Abwägung nach Art. 4 II PAG oder Art. 8 II LStVG, kein eigener Prüfungspunkt daneben.
Die Gegenprobe
Steht in der Arbeit „die Behörde hat ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt, weil ein milderes Mittel zur Verfügung stand“, ist der Prüfungspunkt verschoben. Das mildere Mittel ist eine Frage der Erforderlichkeit und wird voll überprüft; die Einkleidung als Ermessensfehler verschenkt die Kontrolldichte und liest sich unsicher.