Verhältnismäßigkeit nach Art. 4 PAG

Öffentliches Recht V · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Art. 4 PAG

Absatz 1: „Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt.“ Absatz 2: „Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.“ Absatz 3: „Eine Maßnahme ist nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, daß er nicht erreicht werden kann.“

Verlangt: Absatz 1 die Erforderlichkeit — das mildeste unter mehreren geeigneten Mitteln, gemessen an der Belastung des einzelnen und der Allgemeinheit · Absatz 2 die Angemessenheit („erkennbar außer Verhältnis“) · Absatz 3 eine zeitliche Grenze mit zwei Endpunkten.

Zwei Klarstellungen. Erstens setzt Absatz 1 die Geeignetheit voraus, statt sie anzuordnen. Er spricht von „mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen“ und regelt allein die Auswahl unter ihnen; die Geeignetheit folgt aus dem allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und wird im Aufbau gleichwohl unter Art. 4 I PAG geprüft. Wer schreibt, „Art. 4 Abs. 1 PAG verlangt Geeignetheit und Erforderlichkeit“, gibt den Wortlaut nicht wieder. Zweitens ist Absatz 3 keine sachliche, sondern eine zeitliche Grenze — er sagt nicht, wie weit eine Maßnahme reichen darf, sondern wie lange.

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