Die Entscheidung
Sie steht ganz vorn und entscheidet, ob der Fall überhaupt in den Schutzbereich gerät. Ein Werturteil ist stets geschützt; eine Tatsachenbehauptung nur, soweit sie der Meinungsbildung dient — und die erwiesen unwahre Tatsachenbehauptung gar nicht.
| Werturteil | Tatsachenbehauptung | |
|---|---|---|
| Kriterium | Stellungnahme, Dafürhalten, Meinen — dem Beweis nicht zugänglich | dem Beweis zugänglich: wahr oder unwahr feststellbar |
| Schutz | stets von Art. 5 I 1 GG erfasst, unabhängig von Wert und Vernünftigkeit | erfasst, soweit sie Voraussetzung der Meinungsbildung ist |
| Grenze | Schmähkritik und Formalbeleidigung — eng zu verstehen: Die Diffamierung der Person muss im Vordergrund stehen, nicht die Auseinandersetzung in der Sache | erwiesen unwahr und bewusst unwahr: kein Schutz; bloß nicht erweislich wahr: Schutz bleibt, aber Sorgfaltspflichten |
| Folge in der Prüfung | Schutzbereich eröffnet ⇒ weiter mit Art. 5 II GG | bei erwiesener Unwahrheit endet die Prüfung im Schutzbereich |
| Bei Vermengung | Im Zweifel Werturteil, wenn die wertende Aussage den Charakter der Äußerung prägt — der Schutz wird nicht durch Zerlegung entwertet | Trennung nur, wenn der Tatsachenkern selbständig herauslösbar ist |
Schema · Die Einordnung in vier Schritten
- Die Äußerung im Wortlaut aufschreiben
Nicht das, was der Sachverhalt daraus macht, sondern das, was gesagt wurde. - Den Beweistest anwenden
Lässt sich die Aussage mit den Mitteln des Beweises als wahr oder unwahr feststellen? Ja ⇒ Tatsache. Nein ⇒ Werturteil. - Bei Mischformen: den prägenden Charakter bestimmen
Enthält die Äußerung einen Tatsachenkern und eine Bewertung, ist zu fragen, was sie im Kern ausmacht. Prägt die Bewertung, gilt der volle Schutz. - Den Kontext einbeziehen
Adressat, Anlass und Begleitumstände bestimmen den Sinn mit; eine isolierte Betrachtung des Satzes ist der häufigste Fehler.
Gegenprobe
Formuliere die Äußerung als Frage an ein Beweismittel. „Ist es wahr, dass der Betrieb im vergangenen Jahr dreimal beanstandet wurde?“ — beweisbar, also Tatsache. „Ist es wahr, dass der Betrieb schlampig arbeitet?“ — nicht beweisbar, also Werturteil.