Die Entscheidung
Vor jeder Grundrechtsprüfung steht eine Frage, die Bearbeitungen überspringen und die in den meisten Aufgaben mit nein zu beantworten ist: Genügt die einfachgesetzliche Prüfung für das Ergebnis schon allein? Wenn ja, ist die Grundrechtsprüfung nicht nur überflüssig, sondern falsch — sie kostet zwanzig Minuten und zeigt, dass die Rangordnung der Maßstäbe nicht verstanden ist.
| Die einfachgesetzliche Prüfung ist abschließend | Das Grundrecht wird eigener Prüfungspunkt | |
|---|---|---|
| Wann | Der Verwaltungsakt beruht auf einer Norm, deren Wirksamkeit niemand in Zweifel zieht, und der Streit liegt im Tatbestand oder im Ermessen | Die Norm selbst steht in Frage · das Ermessen ist offen und das Grundrecht dirigiert die Abwägung · die Aufgabe fragt ausdrücklich nach der Verfassungsmäßigkeit |
| Wo das Grundrecht bleibt | in der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs — ein Satz, kein Prüfungspunkt | eigener Gliederungspunkt in der Begründetheit, nach dem einfachen Recht |
| Länge | ein Halbsatz („bei verfassungskonformer Auslegung im Licht des Art. 12 I GG …“) | zwei bis fünf Sätze, bei tragender Bedeutung bis zu einer halben Seite |
| Typische Lage der Reihe | Nutzungsuntersagung, Zwangsgeldandrohung, Kostenbescheid | Beitrags- oder Gebührensatzung, Zuwendungsrichtlinie, gemeindliche Verordnung |
| Der Fehler | eine volle Grundrechtsprüfung an einer unstreitigen Norm | die Norm wird angewandt, ohne zu prüfen, ob sie gilt |
Schema · Die Vorfrage in vier Schritten
- Steht die Norm in Frage oder nur ihre Anwendung? Ist der Streit einer über Tatbestand, Zuständigkeit, Verfahren oder Ermessen, bleibt es beim einfachen Recht. Erst wenn die Ermächtigungsgrundlage selbst angegriffen wird oder erkennbar zweifelhaft ist, wird der Maßstab verfassungsrechtlich.
- Ist die Norm ein förmliches Gesetz oder untergesetzliches Recht? Beim förmlichen Gesetz ist die Verwerfung dem Verfassungsgericht vorbehalten, Art. 100 I 1 GG; das Fachgericht prüft, legt verfassungskonform aus und legt nur bei Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit vor. Untergesetzliches Recht prüft und verwirft es selbst. Feld 3.
- Gibt es ein einfachgesetzliches Einfallstor? Verhältnismäßigkeitsklauseln wie Art. 4 PAG und Art. 8 LStVG, Härtefallregelungen, Befreiungstatbestände und unbestimmte Rechtsbegriffe nehmen die grundrechtliche Wertung auf. Wo ein solches Tor besteht, wird dort gewertet; die eigene Grundrechtsprüfung entfällt.
- Fragt die Aufgabe danach? Ein Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit, ein Normenkontrollantrag, ein Schriftsatz, der die Verfassungswidrigkeit rügt, machen das Grundrecht zum Gegenstand. Dann bekommt es Raum und wird vollständig geprüft.
Gegenprobe
Streiche die Grundrechtsprüfung gedanklich aus der Arbeit. Ändert sich das Ergebnis nicht und fehlt auch kein Argument, gehörte sie nicht hinein. Ändert sich das Ergebnis, ist sie wesentlich und darf nicht in einem Nebensatz stehen.