Ort und Umfang der Grundrechtsprüfung in der Verwaltungsklausur

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 10 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) An welcher Stelle der Begründetheit wird das Grundrecht geprüft, und wie viel Raum bekommt es?

  • Die Antwort hängt nicht vom Grundrecht ab, sondern von der Rolle, die es im Fall spielt. Es gibt vier Orte, und an jedem gilt ein anderes Längenmaß.

Schema · Die vier Orte des Grundrechts in der Verwaltungsklausur

  1. In der Prüfung der Ermächtigungsgrundlage — die Norm wird inzident an der Verfassung gemessen.
    • Standort: vor der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, denn ohne wirksame Grundlage ist der Bescheid schon deshalb rechtswidrig.
    • Aufbau: Schutzbereich, Eingriff, verfassungsrechtliche Rechtfertigung — die Norm ist der Eingriff.
    • Länge: eine halbe bis eine ganze Seite, wenn die Wirksamkeit der Norm der Schwerpunkt ist; sonst zehn Zeilen.
  2. In der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts — die Norm ist wirksam, die Anwendung greift ein.
    • Standort: nach der Subsumtion unter den Tatbestand, als letzter Punkt vor dem Ergebnis.
    • Aufbau: Der Eingriff ist zu benennen, seine Rechtfertigung folgt aus der wirksamen Ermächtigungsgrundlage; geprüft wird allein die Verhältnismäßigkeit im Einzelfall.
    • Länge: zwei bis fünf Sätze
  3. Im Ermessen — als Abwägungsdirektive.
    • Standort: innerhalb der Ermessensprüfung nach Art. 40 BayVwVfG, § 114 S. 1 VwGO.
    • Aufbau: kein eigener Schutzbereichsaufbau; das Grundrecht erscheint als Belang, dessen Nichtberücksichtigung ein Ermessensfehlgebrauch ist.
    • Länge: zwei bis drei Sätze, in denen das Wort „Schutzbereich“ nicht vorkommen muss.
  4. In der Auslegung — als verfassungskonforme Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs.
    • Standort: mitten in der Subsumtion, ohne eigene Gliederungsziffer.
    • Länge: ein Halbsatz
      „… wobei der Begriff der Zuverlässigkeit im Licht des Art. 12 I GG eng auszulegen ist.“

Die Faustregel

Die Grundrechtsprüfung ist so lang, wie ihr Ergebnis den Fall trägt. Führt sie zur Unwirksamkeit der Norm, ist sie der Schwerpunkt. Bestätigt sie nur, was das einfache Recht schon ergeben hat, gehört sie in drei Sätze. Eine Bearbeitung, die auf beiden Wegen dasselbe schreibt, verliert Zeit an der einen und Punkte an der anderen Stelle.

Was nie geschrieben wird

Die Prüfung der persönlichen und sachlichen Anwendbarkeit des Grundgesetzes, die Frage nach der Grundrechtsfähigkeit natürlicher Personen, die Grundrechtsberechtigung des Klägers als eigener Punkt — all das ist Staatsrecht und in einer Verwaltungsklausur ein Zeichen, dass die Aufgabe nicht erkannt wurde. Ausnahme: Art. 19 III GG bei einer juristischen Person, dort genügt ein Satz. Ö8-1.28.

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