(P) Wie sieht die Grundrechtsprüfung aus, wenn sie in einer verwaltungsrechtlichen Arbeit fünf Sätze lang sein soll, und was darf dabei nicht wegfallen?
- Das Schema ist dasselbe wie im ersten Examen; nur die Ausführlichkeit ist eine andere. Was unstreitig ist, wird weggelassen; der eine Punkt, an dem der Fall hängt, wird ausgeschrieben.
Schema · Die Grundrechtsprüfung in der Verwaltungsklausur
- Schutzbereich
- Persönlich: nur bei Deutschenrechten (Art. 8, Art. 12 GG) und bei juristischen Personen (Art. 19 III GG) ein eigener Satz; sonst wortlos vorausgesetzt.
- Sachlich: die geschützte Tätigkeit benennen, nicht definieren. „Der Betrieb der Gaststätte ist Berufsausübung im Sinn des Art. 12 I GG.“
- Eingriff
Jede staatliche Maßnahme, die das geschützte Verhalten unmöglich macht oder erschwert. In der Verwaltungsklausur ist der Eingriff fast immer final, unmittelbar, rechtlich und imperativ — der klassische Eingriffsbegriff genügt; der erweiterte wird nur beim Informationshandeln gebraucht (Feld 7). - Verfassungsrechtliche Rechtfertigung
- Schranke: Welchen Vorbehalt sieht das Grundrecht vor? Art. 5 II GG (allgemeine Gesetze), Art. 8 II GG (nur unter freiem Himmel), Art. 12 I 2 GG (Regelung der Ausübung), Art. 14 I 2 GG (Inhalt und Schranken), Art. 2 I GG (verfassungsmäßige Ordnung).
- Schranken-Schranken: Verhältnismäßigkeit — immer; Bestimmtheit; Art. 19 I 1 GG (Verbot des Einzelfallgesetzes); Art. 19 I 2 GG (Zitiergebot); Art. 19 II GG (Wesensgehalt); bei Art. 5 I GG zusätzlich die Wechselwirkung.
- Ergebnis
Ein Satz. Rechtfertigung gelungen oder nicht — und was daraus für die Norm oder den Bescheid folgt.
Die Kürzungsregel
Von den vier Stufen ist in aller Regel nur eine streitig. Schreibe Schutzbereich und Eingriff in je einem Satz, benenne die Schranke in einem weiteren und lege die ganze verbleibende Zeit in die Stufe, die den Fall entscheidet — fast immer die Angemessenheit. Ö8-2.7.
Drei Punkte, die häufig zu Unrecht auftauchen
Das Zitiergebot des Art. 19 I 2 GG gilt nicht für Art. 12 I 2 GG, weil dieser die Ausübung regelt und nicht einschränkt, und nicht für Art. 14 I 2 GG, weil die Inhalts- und Schrankenbestimmung den Inhalt des Eigentums erst formt; für Art. 2 I GG gilt es ebenfalls nicht. Der Wesensgehalt des Art. 19 II GG wird in einer Verwaltungsklausur nie selbständig verletzt, wenn die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist — er verdient keinen eigenen Punkt. Und die Grundrechtskonkurrenz wird in einem Halbsatz abgehandelt, nicht in einem Absatz. Ö8-1.6.