Eigentumsgarantie und Inhaltsbestimmung (Art. 14 I GG)

Öffentliches Recht VIII · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 1 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Art. 14 Abs. 1 GG

„¹Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. ²Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.“

Verlangt (S. 1): eine Eigentumsposition — ein vermögenswertes Recht, das dem Berechtigten zur privaten Nutzung und eigenverantwortlichen Verfügung zugeordnet ist · und einen Eingriff in ihren Bestand. Verlangt (S. 2): eine generell-abstrakte Regelung, die Rechte und Pflichten des Eigentümers für die Zukunft bestimmt.

Der Unterschied zwischen den zwei Sätzen ist der wichtigste dieses Feldes. S. 1 ist die Bestandsgarantie: Was einmal Eigentum ist, bleibt es und darf nicht ohne weiteres entzogen werden. S. 2 ist der Auftrag an den Gesetzgeber, Inhalt und Schranken des Eigentums zu bestimmen — und der Wortlaut lautet „durch die Gesetze“, im Plural. Das ist kein Zufall: Der Eigentumsbegriff des Grundgesetzes ist normgeprägt; was Eigentum ist, ergibt sich erst aus der Gesamtheit der Vorschriften, die es formen. Deshalb ist eine Norm, die die Nutzung eines Grundstücks begrenzt, kein Eingriff in ein vorgefundenes Recht, sondern die Bestimmung seines Inhalts — und wird an anderen Maßstäben gemessen als eine Enteignung. Ö8-1.24.

Drei Merkmale des Schutzbereichs entscheiden Fälle. Erstens schützt Art. 14 I GG das Erworbene, nicht den Erwerb — der Erwerb ist Art. 12 I GG. Zweitens schützt er keine bloßen Chancen, Erwartungen und Verdienstmöglichkeiten; der eingerichtete und ausgeübte Gewerbebetrieb ist in seinem Bestand geschützt, nicht in seiner Rentabilität. Drittens schützt er das Vermögen als solches nicht — deshalb ist eine Geldleistungspflicht grundsätzlich kein Eingriff in Art. 14 I GG, es sei denn, sie wirkt erdrosselnd. Für Abgaben ist das der Satz, mit dem die Prüfung regelmäßig endet.

Der übrige Artikel: Abs. 2 enthält die Sozialbindung — S. 1 „Eigentum verpflichtet“, S. 2 der Gemeinwohlbezug —, Abs. 3 die Enteignung mit vier Sätzen, darunter die Junktimklausel in S. 2 und der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten in S. 4.

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