Die Entscheidung
Sie steht am Anfang jeder Eigentumsprüfung und bestimmt alles Weitere: den Rechtfertigungsmaßstab, die Frage nach einer Entschädigung, den Rechtsweg für den Ausgleichsanspruch und die Formulierung des Antrags. Gefragt wird nicht nach der Schwere der Belastung, sondern nach Form und Ziel der Maßnahme.
| Art. 14 I 1 GG — Bestandsgarantie, Enteignung nach Abs. 3 | Art. 14 I 2 GG — Inhalts- und Schrankenbestimmung | |
|---|---|---|
| Was geschieht | Entzug einer konkreten Rechtsposition zur Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe — vollständig oder teilweise | generell-abstrakte Bestimmung von Rechten und Pflichten des Eigentümers für die Zukunft |
| Richtung | vom Eigentümer weg — die Position wechselt den Träger oder wird beseitigt | die Position bleibt, ihr Inhalt wird neu gefasst |
| Rechtfertigung | Wohl der Allgemeinheit, Art. 14 III 1 GG · Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt — Junktimklausel, Art. 14 III 2 GG | Verhältnismäßigkeit, Gleichheitssatz, Vertrauensschutz; kein Entschädigungserfordernis, wohl aber Ausgleichspflicht in Härtefällen |
| Folge bei Fehler | Das Gesetz ist ohne Entschädigungsregelung verfassungswidrig — der Betroffene kann nicht Entschädigung verlangen, sondern muss den Eingriff anfechten | Die Norm ist unwirksam, soweit sie unverhältnismäßig ist; ein Ausgleich kommt in Betracht, wenn die Norm ihn vorsieht |
| Rechtsweg für Geld | ordentliche Gerichte, Art. 14 III 4 GG — aber nur „wegen der Höhe“ | Verwaltungsgericht; § 40 II 1 Halbsatz 2 VwGO nimmt den Ausgleichsanspruch „im Rahmen des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes“ ausdrücklich vom ordentlichen Rechtsweg aus |
| Typische Lage | Grundabtretung für eine Straße · Besitzeinweisung · Aufhebung eines dinglichen Rechts | Bebauungsplan · Denkmalschutz · Naturschutzauflage · Nutzungsbeschränkung durch Satzung |
Schema · Die Einordnung treffen
- Frage nach der Form der Regelung
Trifft die Norm eine unbestimmte Vielzahl von Grundstücken oder Rechten? Dann kommt eine Enteignung nicht in Betracht, gleichgültig wie hart die Wirkung ist. Die Legalenteignung durch Gesetz ist die seltene Ausnahme und muss den Betroffenen individuell bezeichnen. - Frage nach dem Ziel
Soll dem Staat oder einem Begünstigten eine konkrete Position verschafft werden, die er für eine bestimmte Aufgabe braucht? Dann Enteignung. Soll die Nutzung für alle Eigentümer einer Art neu geordnet werden? Dann Inhaltsbestimmung. - Die Schwere entscheidet nicht — sie verschiebt nur
Eine sehr belastende Inhaltsbestimmung wird nicht zur Enteignung; sie wird zur ausgleichspflichtigen Inhaltsbestimmung. Ö8-1.25. - Zieh die Folgen sofort
Antrag, Rechtsweg, Maßstab, Entschädigungsfrage — alle vier hängen an dieser Einordnung und werden in demselben Absatz benannt.
Gegenprobe
Frage, wer nach der Maßnahme Inhaber der Position ist. Ein anderer ⇒ Enteignung. Derselbe, nur mit weniger Befugnissen ⇒ Inhaltsbestimmung. Niemand mehr, weil die Position untergegangen ist ⇒ ebenfalls Enteignung, wenn sie gezielt beseitigt wurde.