Der Baustein. Die Belehrung ist der letzte Text des Beschlusses und der einzige, der eine Frist in Gang setzt. Ihre Mindestbestandteile stehen in § 58 I VwGO: der Rechtsbehelf, das Gericht, bei dem er anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist — schriftlich oder elektronisch. Mehr verlangt das Gesetz nicht; was zusätzlich geschrieben wird, muss richtig sein, sonst macht es die Belehrung unrichtig.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Nummer I und II dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses beim Bayerischen Verwaltungsgericht ... , ... (Sitz), schriftlich oder nach Maßgabe des § 55a VwGO elektronisch einzulegen. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist beim Bayerischen Verwaltungs- gerichtshof ... , ... (Sitz), eingeht.
Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Wer als Bevollmächtigter zugelassen ist, ergibt sich aus § 67 Abs. 2 und 4 VwGO.
Gegen Nummer III dieses Beschlusses steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 300 Euro übersteigt. Sie ist beim Bayerischen Verwaltungsgericht ... einzulegen.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- Zwei Rechtsbehelfe, zwei Belehrungen. Über die Sachentscheidung und die Kosten wird nach §§ 146, 147 VwGO belehrt, über die Streitwertfestsetzung nach § 68 I 1 GKG — und dort gilt die Wertgrenze von 300 Euro, während § 146 III VwGO für Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen die Grenze von 200 Euro setzt. Zwei Zahlen, zwei Normen; sie werden häufig vertauscht.
- Zwei Fristen, ein Anknüpfungspunkt. § 147 I 1 VwGO gibt für die Einlegung beim Ausgangsgericht zwei Wochen, § 146 IV 1 VwGO für die Begründung einen Monat — beide nach Bekanntgabe, nicht nach Zustellung. Dass die Begründung nach § 146 IV 2 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof einzureichen ist, die Einlegung aber beim Verwaltungsgericht, ist der Kernsatz der ganzen Belehrung.
- Bekanntgabe geschieht durch Zustellung. § 56 I VwGO ordnet die Zustellung für Entscheidungen an, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird; ebenso § 173 S. 1 VwGO mit § 329 II 2 ZPO für nicht verkündete Beschlüsse. Zu rechnen ist deshalb ab dem Tag der Zustellung: Fristbeginn am folgenden Tag, § 57 II VwGO mit § 222 I ZPO und §§ 187, 188 BGB; fällt das Ende auf Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist nach § 222 II ZPO mit dem nächsten Werktag.
- § 67 IV VwGO gehört hinein. Nach S. 1 besteht Vertretungszwang vor dem Verwaltungsgerichtshof, nach S. 2 auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren dort eingeleitet wird — und das ist die beim Verwaltungsgericht eingelegte Beschwerde. Fehlt der Hinweis, bleibt die Belehrung gleichwohl richtig, weil § 58 I VwGO ihn nicht verlangt; falsch wäre nur, ihn falsch zu geben.
- Fehlt die Belehrung oder ist sie unrichtig, läuft nach § 58 II 1 VwGO die Jahresfrist ab Zustellung, Eröffnung oder Verkündung.