Der Eilbeschluss als Produkt — worum es geht

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor

Neun der einundzwanzig dokumentierten Aufgaben verlangten einen Beschluss — acht Eilbeschlüsse des Verwaltungsgerichts und einen Verweisungsbeschluss. Kein anderes Gebiet bringt so viel Gericht hervor. Und der Beschluss ist kein kleines Urteil. Er hat keinen Tatbestand, weil § 122 I VwGO auf § 117 VwGO nicht verweist; er hat keinen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit, weil § 149 I 1 VwGO der Beschwerde aufschiebende Wirkung nur bei Ordnungs- und Zwangsmitteln gibt; und er setzt den Streitwert im eigenen Tenor fest, nicht in einem gesonderten Beschluss. Dafür trifft ihn eine Begründungspflicht ohne Bedingung, § 122 II 2 VwGO, und er trägt drei Grundtenöre, die im Wortlaut sitzen müssen. Dieses Feld besteht aus Texten, die geschrieben werden: Rubrum, Tenor, Kostenziffer, Streitwertziffer, Rechtsmittelbelehrung. Wer sie nicht abrufen kann, verliert Punkte, die mit dem materiellen Recht nichts zu tun haben.

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