Das Rubrum eines Eilbeschlusses im Wortlaut

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein. Das Rubrum kostet in der Bearbeitung fünf Minuten und trägt Punkte, weil es vier Entscheidungen sichtbar macht: wer Antragsgegner ist, wer beigeladen ist, worüber gestritten wird und in welcher Verfahrensart. Es steht vor dem Tenor und wird nicht begründet.

Bayerisches Verwaltungsgericht ... Az. ... S ...

In der Verwaltungsstreitsache

... , Antragsteller, bevollmächtigt: Rechtsanwältin ... ,

                          gegen

den Freistaat Bayern, vertreten durch das Landratsamt ... , Antragsgegner,

beigeladen: ... , bevollmächtigt: Rechtsanwalt ... ,

                          wegen

Nutzungsuntersagung (Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO)

erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht ... , ... Kammer, durch den Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht ... , den Richter am Verwaltungsgericht ... und die Richterin ... ohne mündliche Verhandlung am ... folgenden

                        B e s c h l u s s :

Worauf es beim Abwandeln ankommt.

  • Antragsgegner ist der Rechtsträger, dessen Behörde den angegriffenen Verwaltungsakt erlassen hat; § 78 I Nr. 1 VwGO gilt für das Eilverfahren entsprechend. Also der Freistaat Bayern, die Gemeinde, der Landkreis, die Anstalt — nicht das Landratsamt und nicht der Sachbearbeiter. Nach § 78 I Nr. 1 Hs. 2 VwGO genügt zur Bezeichnung die Angabe der Behörde; sicherer ist die volle Fassung „den Freistaat Bayern, vertreten durch …“.
  • Die Vertretung ist bayerisch geregelt. Nach Art. 13 S. 1 AGVwGO ist Vertretungsbehörde des Freistaates in den Fällen des § 45 VwGO, also im ersten Rechtszug vor dem Verwaltungsgericht, die Ausgangsbehörde, in den übrigen Fällen die Landesanwaltschaft Bayern — soweit die Vertretung nicht auf eine andere Stelle übertragen ist; S. 3 hält die Vertretungsverordnung ausdrücklich aufrecht. Wer die Landesanwaltschaft in ein erstinstanzliches Rubrum schreibt, dreht die Regel um.
  • Der Beigeladene steht im Rubrum, nicht im Tenor der Sache. Beim Verwaltungsakt mit Doppelwirkung ist er nach § 65 II VwGO notwendig beizuladen; im Normenkontrollverfahren gilt das gerade nicht, weil § 47 II 4 VwGO nur auf § 65 I und IV sowie § 66 VwGO verweist (Feld 6).
  • Nach „wegen“ steht der Gegenstand, nicht das Ziel. „Nutzungsuntersagung“, nicht „Antrag auf Wiederherstellung“. Die Verfahrensart gehört in die Klammerzeile darunter.
  • Die Besetzungszeile nennt nur Berufsrichter, § 5 III 2 VwGO. Bei Einzelrichterentscheidung lautet sie „durch die Richterin am Verwaltungsgericht … als Einzelrichterin“.

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