Der Baustein. Zwei Aufgaben verlangten eine Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs nach § 47 VwGO, eine weitere einen Antrag nach § 47 VI VwGO. Die beiden Tenöre sind grundverschieden: Der eine beseitigt die Norm für jedermann, der andere setzt sie einstweilen außer Vollzug.
Hauptsacheentscheidung, § 47 V 2 VwGO
I. Die Verordnung der Stadt ... über ... vom ... ist unwirksam. II. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. III. Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsgegnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Antragsteller zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Antragsgegnerin hat die Nummer I der Entscheidungsformel nach Eintritt der Rechtskraft in derselben Weise zu veröffentlichen, in der die Verordnung bekanntzumachen wäre.Einstweilige Anordnung, § 47 VI VwGO
I. § 4 der Verordnung der Stadt ... vom ... wird bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag ... vorläufig außer Vollzug gesetzt. II. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
Worauf es beim Abwandeln ankommt.
- „Unwirksam“, nicht „nichtig“ und nicht „aufgehoben“. § 47 V 2 VwGO sagt: Kommt das Gericht zu der Überzeugung, dass die Rechtsvorschrift ungültig ist, „so erklärt es sie für unwirksam“. Die Entscheidung ist allgemein verbindlich, und die Entscheidungsformel ist vom Antragsgegner ebenso zu veröffentlichen, wie die Rechtsvorschrift bekanntzumachen wäre. Die Pflicht steht im Gesetz und gehört sichtbar in die Entscheidung; der Zeitpunkt steht dort nicht — der übliche Zusatz „nach Eintritt der Rechtskraft“ ist Praxis, nicht Wortlaut. S. 3 erklärt für die Wirkung § 183 VwGO für entsprechend anwendbar: Bestandskräftige Entscheidungen bleiben unberührt, die Vollstreckung aus ihnen ist unzulässig.
- Die Hauptsacheentscheidung kann Urteil oder Beschluss sein, § 47 V 1 VwGO — Beschluss, wenn das Gericht eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ergeht ein Urteil, gehören die vorläufige Vollstreckbarkeit und der Ausspruch über die Revisionszulassung nach § 132 I VwGO dazu; ergeht ein Beschluss, entfällt beides nicht, weil § 132 I VwGO die Revision auch gegen Beschlüsse nach § 47 V 1 VwGO eröffnet (Feld 8).
- Der Eilausspruch nach Abs. 6 wird befristet und beschränkt. Außer Vollzug gesetzt wird, was angegriffen ist — nach Möglichkeit die einzelne Vorschrift, nicht die ganze Verordnung. Der Maßstab ist ein eigener: „zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen wichtigen Gründen dringend geboten“. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund kommen darin nicht vor (Feld 6).
- Zuständig ist der Verwaltungsgerichtshof, für § 47 I Nr. 2 VwGO über Art. 4 AGVwGO — nicht Art. 5 AGVwGO, der Besitzeinweisungen regelt. Das Gericht heißt Bayerischer Verwaltungsgerichtshof.