„²Er ist gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung zu richten, welche die Rechtsvorschrift erlassen hat. ³Das Oberverwaltungsgericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit durch die Rechtsvorschrift berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung binnen einer zu bestimmenden Frist geben. ⁴§ 65 Abs. 1 und 4 und § 66 sind entsprechend anzuwenden.“
Verlangt nach S. 2: die Richtung des Antrags gegen die Körperschaft, Anstalt oder Stiftung, die die Vorschrift erlassen hat.
Satz 2: Rechtsträgerprinzip
Antragsgegner ist nicht das Organ, das die Norm beschlossen hat, und nicht die Behörde, die sie vollzieht, sondern der Rechtsträger: bei einer gemeindlichen Satzung die Gemeinde, nicht der Gemeinderat und nicht der erste Bürgermeister; bei einer Verordnung des Landratsamts als Kreisbehörde der Landkreis, als Staatsbehörde der Freistaat Bayern, vertreten nach Art. 13 S. 1 AGVwGO durch die Landesanwaltschaft Bayern. Das ist der Spiegel zur Antragsbefugnis, die auf der Antragstellerseite ausnahmsweise die Behörde selbst zulässt (Ö4-6.6).
Satz 3: Gelegenheit zur Äußerung
Das Gericht kann dem Land und anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, deren Zuständigkeit berührt wird, Gelegenheit zur Äußerung geben. Wer sich äußert, wird dadurch nicht Beteiligter im Sinn des § 63 VwGO; er bekommt keine Anträge, keine Kosten und keine Rechtsmittel. Die Vorschrift dient der Sachaufklärung, nicht dem Rechtsschutz.
Satz 4: Verweis auf die Vorschriften über die Beiladung
Verwiesen wird auf § 65 Abs. 1 — die einfache Beiladung im Ermessen des Gerichts —, auf § 65 Abs. 4 — Zustellung des Beiladungsbeschlusses, Angabe von Sachstand und Grund, Unanfechtbarkeit — und auf § 66 VwGO — die Stellung des Beigeladenen. Verwiesen wird allein auf § 65 Abs. 1 und 4 sowie auf § 66 VwGO — ausgenommen sind damit Abs. 2 (die notwendige Beiladung) und Abs. 3 (die Beschränkung bei mehr als fünfzig Beizuladenden). Eine notwendige Beiladung gibt es im Normenkontrollverfahren nicht.
Warum das folgerichtig ist
Die Entscheidung nach § 47 V 2 VwGO wirkt allgemein verbindlich; sie wirkt also ohnehin gegenüber jedermann, und niemand kann durch Beiladung mehr gebunden werden, als er es kraft Gesetzes schon ist. Eine notwendige Beiladung liefe leer — und sie wäre bei einem Bebauungsplan mit hunderten Grundstückseigentümern praktisch nicht durchführbar.
Der Kontrast, den man behalten sollte
Im Verfahren nach § 80a VwGO ist der Begünstigte notwendig beizuladen, § 65 II VwGO (Ö4-4.16); im Verfahren nach § 47 VwGO ist eine notwendige Beiladung ausgeschlossen. Dieselbe Norm wird in zwei Verfahren desselben Gebiets entgegengesetzt behandelt; beides steht im Gesetz.