Normenkontrollantrag oder Inzidentkontrolle (§ 47 VwGO)

Öffentliches Recht IV · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 15 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Die Entscheidung

Eine untergesetzliche Norm ist möglicherweise unwirksam. Zwei Wege führen zu ihrer Überprüfung, und sie führen zu verschiedenen Gerichten, verschiedenen Fristen und verschiedenen Wirkungen. In fünfzehn von vierzig dokumentierten Aufgaben war eine Norm zu prüfen; ganz überwiegend inzident.

Kriterien

FrageNormenkontrolle, § 47 VwGOInzidentkontrolle
GerichtBayerischer Verwaltungsgerichtshofjedes Gericht, meist das Verwaltungsgericht
Gegenstanddie Norm selbstder auf sie gestützte Einzelakt
Fristein Jahr ab Bekanntmachung, § 47 II 1 VwGOkeine
WirkungUnwirksamerklärung mit allgemeiner Verbindlichkeit, § 47 V 2 VwGONichtanwendung inter partes
Prüfungsumfangobjektive Rechtsbeanstandung, jeder Verstoßnur, soweit für den Einzelakt erheblich
Statthaftigkeitnur bei § 47 I Nr. 1 oder Nr. 2 mit Art. 4 AGVwGOimmer

Schema · Den Weg bestimmen

  1. Gibt es einen Einzelakt, der den Antragsteller belastet? Wenn ja, ist die Klage dagegen der nächstliegende Weg, und die Norm wird inzident geprüft.
  2. Fällt die Norm unter § 47 I VwGO? Nr. 1 für Satzungen nach dem Baugesetzbuch, Nr. 2 mit Art. 4 AGVwGO für alles Übrige. Fällt sie nicht darunter — etwa Satzungen nach Art. 81 I BayBO beim privaten Antragsteller —, bleibt nur die Inzidentkontrolle.
  3. Ist die Jahresfrist gewahrt? Nach ihrem Ablauf bleibt die Inzidentkontrolle unbeschränkt möglich; die Frist des § 47 II 1 VwGO gilt für sie nicht.
  4. Was will der Antragsteller wirklich? Soll die Norm für alle verschwinden, trägt nur § 47 VwGO. Soll er selbst von ihr verschont bleiben, genügt die Inzidentkontrolle — und sie ist schneller, weil sie beim Verwaltungsgericht spielt und keinen Vertretungszwang nach § 67 IV VwGO auslöst.
  5. Beides nebeneinander ist möglich
    Der Normenkontrollantrag hindert die Klage nicht und umgekehrt; das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag entfällt nicht schon deshalb, weil auch inzident geprüft werden könnte.

Warum die Gerichte inzident verwerfen dürfen

Art. 100 I GG bindet nur bei förmlichen Gesetzen; untergesetzliche Normen darf jedes Gericht selbst verwerfen — es wendet sie im konkreten Fall nicht an. Behörden dürfen das nach überwiegender Auffassung nicht: Sie sind an die Norm gebunden und auf den Normenkontrollantrag verwiesen, für den ihnen § 47 II 1 VwGO die Antragsbefugnis gerade ohne Rechtsverletzung gibt (Ö4-6.6).

Die Gegenprobe

Steht in der Arbeit „Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Jahresfrist abgelaufen ist“, muss der nächste Satz sagen, was stattdessen geht. Steht dort „Die Satzung ist unwirksam“ in einem Urteil des Verwaltungsgerichts, muss klar sein, dass das nur zwischen den Beteiligten wirkt — der Tenor lautet auf Aufhebung des Bescheids, nicht auf Unwirksamkeit der Satzung.

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