Die Entscheidung
Eine untergesetzliche Norm ist möglicherweise unwirksam. Zwei Wege führen zu ihrer Überprüfung, und sie führen zu verschiedenen Gerichten, verschiedenen Fristen und verschiedenen Wirkungen. In fünfzehn von vierzig dokumentierten Aufgaben war eine Norm zu prüfen; ganz überwiegend inzident.
Kriterien
| Frage | Normenkontrolle, § 47 VwGO | Inzidentkontrolle |
|---|---|---|
| Gericht | Bayerischer Verwaltungsgerichtshof | jedes Gericht, meist das Verwaltungsgericht |
| Gegenstand | die Norm selbst | der auf sie gestützte Einzelakt |
| Frist | ein Jahr ab Bekanntmachung, § 47 II 1 VwGO | keine |
| Wirkung | Unwirksamerklärung mit allgemeiner Verbindlichkeit, § 47 V 2 VwGO | Nichtanwendung inter partes |
| Prüfungsumfang | objektive Rechtsbeanstandung, jeder Verstoß | nur, soweit für den Einzelakt erheblich |
| Statthaftigkeit | nur bei § 47 I Nr. 1 oder Nr. 2 mit Art. 4 AGVwGO | immer |
Schema · Den Weg bestimmen
- Gibt es einen Einzelakt, der den Antragsteller belastet? Wenn ja, ist die Klage dagegen der nächstliegende Weg, und die Norm wird inzident geprüft.
- Fällt die Norm unter § 47 I VwGO? Nr. 1 für Satzungen nach dem Baugesetzbuch, Nr. 2 mit Art. 4 AGVwGO für alles Übrige. Fällt sie nicht darunter — etwa Satzungen nach Art. 81 I BayBO beim privaten Antragsteller —, bleibt nur die Inzidentkontrolle.
- Ist die Jahresfrist gewahrt? Nach ihrem Ablauf bleibt die Inzidentkontrolle unbeschränkt möglich; die Frist des § 47 II 1 VwGO gilt für sie nicht.
- Was will der Antragsteller wirklich? Soll die Norm für alle verschwinden, trägt nur § 47 VwGO. Soll er selbst von ihr verschont bleiben, genügt die Inzidentkontrolle — und sie ist schneller, weil sie beim Verwaltungsgericht spielt und keinen Vertretungszwang nach § 67 IV VwGO auslöst.
- Beides nebeneinander ist möglich
Der Normenkontrollantrag hindert die Klage nicht und umgekehrt; das Rechtsschutzbedürfnis für den Normenkontrollantrag entfällt nicht schon deshalb, weil auch inzident geprüft werden könnte.
Warum die Gerichte inzident verwerfen dürfen
Art. 100 I GG bindet nur bei förmlichen Gesetzen; untergesetzliche Normen darf jedes Gericht selbst verwerfen — es wendet sie im konkreten Fall nicht an. Behörden dürfen das nach überwiegender Auffassung nicht: Sie sind an die Norm gebunden und auf den Normenkontrollantrag verwiesen, für den ihnen § 47 II 1 VwGO die Antragsbefugnis gerade ohne Rechtsverletzung gibt (Ö4-6.6).
Die Gegenprobe
Steht in der Arbeit „Der Normenkontrollantrag ist unzulässig, weil die Jahresfrist abgelaufen ist“, muss der nächste Satz sagen, was stattdessen geht. Steht dort „Die Satzung ist unwirksam“ in einem Urteil des Verwaltungsgerichts, muss klar sein, dass das nur zwischen den Beteiligten wirkt — der Tenor lautet auf Aufhebung des Bescheids, nicht auf Unwirksamkeit der Satzung.