In der Bauakte steht oft die Erklärung des Nachbarn, mit dem Vorhaben einverstanden zu sein. Das Gesetz nennt sie Zustimmung. Du verwendest in der Klausur dieses Wort.
Art. 66 I 1 BayBO verlangt, dass der Bauherr den Eigentümern der benachbarten Grundstücke Lageplan und Bauzeichnungen zur Zustimmung vorlegt. Die Zustimmung bedarf nach Satz 2 der Schriftform. Im Bauantrag ist nach Satz 3 anzugeben, ob sie vorliegt. Hat ein Nachbar nicht zugestimmt oder wird seinen Einwendungen nicht entsprochen, ist ihm nach Satz 4 eine Ausfertigung der Baugenehmigung zuzustellen.
Die Zustimmung wirkt auf das Verfahren und auf den Prozess. Im Verfahren erspart sie die Zustellung nach Art. 66 I 4 BayBO, und die Baugenehmigung muss nach Art. 68 III 2 BayBO nur insoweit begründet werden, als ohne Zustimmung von nachbarschützenden Vorschriften abgewichen wird.
Im Prozess wird die Zustimmung als Verzicht auf die Abwehr des Vorhabens in der vorgelegten Gestalt behandelt. Wer zugestimmt hat, kann die Genehmigung grundsätzlich nicht mehr mit nachbarschützenden Rügen angreifen. Das Gesetz sagt das nicht ausdrücklich. Die Wirkung folgt aus dem Verzicht. Du ordnest sie je nach Aufbau im Rechtsschutzbedürfnis oder in der Begründetheit ein und begründest die Stelle.
Bei den Abstandsflächen regelt das Gesetz die Zustimmung ausdrücklich. Nach Art. 6 II 3 BayBO dürfen sich Abstandsflächen auf andere Grundstücke erstrecken, wenn der Nachbar gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zustimmt. Die Zustimmung des Nachbarn gilt auch für und gegen seinen Rechtsnachfolger. Eine Baulast, die in anderen Ländern dafür dient, gibt es in Bayern nicht.
Die Zustimmung nach Art. 66 BayBO trägt diese Anordnung nicht. Sie bezieht sich auf das Vorhaben auf einem Grundstück, und das Baurecht ist grundstücksbezogen. Dafür, dass auch sie den Rechtsnachfolger bindet, spricht die Grundstücksbezogenheit des Baurechts. Art. 54 II 3 BayBO lässt bauaufsichtliche Genehmigungen ausdrücklich für und gegen die Rechtsnachfolger gelten. Du stützt dich auf diese Überlegung, denn Art. 6 II 3 BayBO gilt nur für die Abstandsflächen.
Der Nachbar kann seine Zustimmung möglicherweise widerrufen. Zwei Ansichten werden vertreten. Nach der einen ist sie eine Willenserklärung, die der Behörde gegenüber abzugeben ist. Sie wird nach § 130 I 2 BGB, der nach § 130 IV BGB auch gegenüber Behörden gilt, nicht wirksam, wenn dem Empfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht. Danach ist sie nach dem Zugang bindend.
Nach der anderen ist sie eine Einwilligung, die nach § 183 Satz 1 BGB entsprechend bis zur Vornahme des Rechtsgeschäfts widerruflich ist. An die Stelle des Rechtsgeschäfts tritt hier die Erteilung der Baugenehmigung. Beide Ansichten führen dazu, dass nach der Erteilung der Genehmigung kein Widerruf mehr möglich ist.
Die Eigentümerin Brigitte Sohler stimmt dem Anbau ihres Nachbarn schriftlich zu. Der Bauherr gibt das im Bauantrag an. Die Baugenehmigung wird erteilt, ohne dass sie der Nachbarin zugestellt wird. Ein Jahr später verkauft Frau Sohler ihr Grundstück. Der Käufer erhebt Anfechtungsklage und rügt die Abstandsfläche.
Du prüfst, ob der Käufer sich auf die Abstandsfläche berufen kann. Hat Frau Sohler der Abstandsfläche nach Art. 6 II 3 BayBO gegenüber der Bauaufsichtsbehörde schriftlich zugestimmt, gilt die Zustimmung nach dem Wortlaut auch gegen ihren Rechtsnachfolger. Hat sie nur nach Art. 66 I BayBO zugestimmt, spricht viel für eine Bindung, weil das Baurecht grundstücksbezogen ist. Die Rüge scheitert in beiden Fällen an dieser Bindung. Du ordnest das im Rechtsschutzbedürfnis oder in der Begründetheit ein.