§ 15 I 2 BauNVO. „Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.“
Verlangt: Belästigungen oder Störungen · die vom Vorhaben ausgehen oder denen es ausgesetzt wird · Unzumutbarkeit · gemessen an der Eigenart des Baugebiets · und zwar „im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung“.
Der Satz ist die einzige ausdrückliche Fassung des Rücksichtnahmegebots im geschriebenen Recht und wirkt in beide Richtungen: Er schützt die Umgebung vor dem Vorhaben und das Vorhaben vor der Umgebung. Sein unmittelbarer Anwendungsbereich sind die festgesetzten Baugebiete; über § 34 II BauGB gilt er im faktischen Baugebiet, über § 34 I BauGB („einfügen“) und § 35 III 1 Nr. 3 BauGB (schädliche Umwelteinwirkungen) findet dasselbe Gebot einen anderen Sitz, und in § 31 II, § 31 III 1, § 34 IIIa Nr. 3, § 34 IIIb, § 246 XII 1 und § 246e I 1 BauGB steht es als „Würdigung nachbarlicher Interessen“. Die Maßstäbe ändern sich mit dem Sitz nicht.