Die Entscheidung. Neben § 31 I und II BauGB stehen fünf Sondertatbestände mit verschiedenem Anwendungsbereich, Verfahren und Ende. Wer den falschen wählt, prüft Merkmale, die es nicht gibt, und übersieht die Zustimmung, ohne die nichts geht.
Kriterien.
| Norm | Wovon wird abgewichen | Wofür | Mitwirkung |
|---|---|---|---|
| § 31 III BauGB | Festsetzungen des Plans | Wohnungsbau | Zustimmung, § 36a BauGB |
| § 34 IIIa BauGB | Einfügensgebot | Betriebserweiterung, Wohnraum, Umnutzung | Einvernehmen, § 36 I 1 BauGB |
| § 34 IIIb BauGB | Einfügensgebot | Errichtung eines Wohngebäudes | Zustimmung, § 36a BauGB |
| § 246e BauGB | Vorschriften des BauGB | Wohnungsbau in drei Fallgruppen | Zustimmung, § 246e II BauGB |
| § 246 XII BauGB | Festsetzungen des Plans | Unterkünfte für Flüchtlinge | Einvernehmen, § 246 XII 4 BauGB |
- Plangebiet oder Innenbereich? Im Plangebiet § 31 III und § 246 XII BauGB, im unbeplanten Innenbereich § 34 IIIa und IIIb BauGB. § 246e BauGB erfasst nach Absatz 3 auch den Außenbereich, aber nur bei räumlichem Zusammenhang mit Flächen nach § 30 I, II oder § 34 BauGB.
- Einvernehmen oder Zustimmung? § 36 I 1 BauGB nennt § 34 IIIa BauGB, nicht § 31 III und § 34 IIIb BauGB; für diese und für § 246e BauGB gilt § 36a BauGB.
- Läuft die Frist noch? § 246e IV BauGB stellt klar, dass die Befristung nicht die Geltungsdauer der Genehmigung meint, sondern den Zeitraum, bis zu dessen Ende von der Vorschrift Gebrauch gemacht werden kann.
Die Gegenprobe. Steht dort „Befreiung nach § 34 Abs. 3b BauGB“, ist etwas verrutscht: Diese Vorschrift befreit nicht von einer Festsetzung, sondern lässt vom Einfügensgebot abweichen.