(P) Wie wird § 31 I BauGB geprüft, und was ändert sich, wenn kein Bebauungsplan existiert?
- Die Ausnahme ist kein Anhängsel der Zulässigkeitsprüfung, sondern ein eigener Prüfungspunkt mit eigenem Tatbestand und eigener Rechtsfolge. Sie steht nach der Feststellung, dass das Vorhaben allgemein unzulässig ist, und vor dem gemeindlichen Einvernehmen.
Schema · Ausnahme nach § 31 I BauGB
- Anwendbarkeit.
- Im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Plans unmittelbar, § 30 I, II BauGB. Im einfachen Plan für dessen Festsetzungen, § 30 III BauGB.
- Im faktischen Baugebiet über § 34 II Hs. 2 BauGB: „auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1 … entsprechend anzuwenden.“ Voraussetzung ist, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet der BauNVO entspricht.
- Die Ausnahme ist im Plan vorgesehen.
- Regelfall: Absatz 3 des Baugebietstyps über § 1 III 2 BauNVO. Prüfe § 1 VI BauNVO gegen.
- Im faktischen Baugebiet entfällt diese Zwischenstufe: Maßstab ist unmittelbar der Absatz 3 der einschlägigen Vorschrift der BauNVO.
- Das Vorhaben unterfällt dem Ausnahmetatbestand.
- Auslegung eng am jeweiligen Absatz 1 des Baugebietstyps: Der Ausnahmetatbestand darf die allgemeine Zweckbestimmung des Gebiets nicht aushöhlen (Gebietsverträglichkeit).
- Grenze aus § 15 I BauNVO.
- Auch die ausnahmsweise zulässige Anlage ist unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht (S. 1) oder unzumutbare Belästigungen auslöst oder ihnen ausgesetzt wird (S. 2). Diese Schranke wird regelmäßig übersehen.
- Ermessen.
- „können“ — Entschließungsermessen der Behörde, gebunden an städtebauliche Gründe. Eine Ermessensreduzierung auf null kommt in Betracht, wenn keine städtebaulichen Belange entgegenstehen und die Ablehnung nur mit dem Wunsch nach einer künftigen Planung begründet wird.
- Einvernehmen der Gemeinde, § 36 I 1 BauGB, der § 31 I BauGB ausdrücklich nennt (Ö6-4.11).