(P) Unter welchen Voraussetzungen darf von einer Festsetzung befreit werden — und in welcher Reihenfolge steht das in der Arbeit?
- Absatz 2 ist ein einziger Satz mit drei Nummern. Es gibt keinen „Satz 2“; die richtige Angabe lautet § 31 II Nr. 2 BauGB. Der Satz enthält zwei Klammern, die den Befreiungsgrund einschließen: vorn die Grundzüge, hinten die Würdigung nachbarlicher Interessen.
Schema · Befreiung nach § 31 II BauGB
- Von welcher Festsetzung wird befreit? Sie ist zu benennen — Art, Maß, Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche. Davon hängt der Drittschutz ab (Ö6-4.16).
- Die Grundzüge der Planung dürfen nicht berührt werden. Das Nadelöhr; ausführlich Ö6-4.5. Ist es verschlossen, ist die Prüfung beendet — die drei Nummern werden dann nicht mehr erörtert.
- Einer der drei Befreiungsgründe, alternativ verknüpft („oder“).
- Nr. 1: Gründe des Wohls der Allgemeinheit, ausdrücklich „einschließlich der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden, des Bedarfs an Anlagen für soziale Zwecke und des Bedarfs an einem zügigen Ausbau der erneuerbaren Energien“ — vier ausdrücklich benannte Fallgruppen. Verlangt ist, dass die Gründe die Befreiung erfordern, nicht nur für sie sprechen.
- Nr. 2: die Abweichung ist städtebaulich vertretbar, also so, dass sie auch Inhalt einer rechtmäßigen Planung sein könnte. Die Auffangnummer der Praxis.
- Nr. 3: die Durchführung des Plans führte zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte; wirtschaftliche Nachteile allein genügen nicht.
- Vereinbarkeit mit den öffentlichen Belangen „auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen“. Der Halbsatz, aus dem der Drittschutz folgt: Er nimmt das Rücksichtnahmegebot in den Tatbestand auf (Ö6-5.6).
- Ermessen. „kann befreit werden“. Bei § 31 II Nr. 1 BauGB verengt sich das Ermessen, wenn die Gründe die Befreiung erfordern.
- Einvernehmen der Gemeinde, § 36 I 1 BauGB, der auch § 31 II BauGB nennt.
Daneben stehen Sonderbefreiungen mit eigenem Tatbestand. § 246 XII 1 BauGB erlaubt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2027 die auf drei Jahre zu befristende Errichtung mobiler Unterkünfte (Nr. 1) und die Nutzungsänderung in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten nach §§ 8 bis 11 BauNVO, auch mit § 34 II BauGB, zu Unterkünften (Nr. 2) — ohne das Erfordernis unberührter Grundzüge, aber mit derselben Würdigung nachbarlicher Interessen; Satz 4 erklärt § 36 BauGB für entsprechend anwendbar.