(P) Wo verläuft die Grenze zwischen einer Befreiung und einer Planänderung, die der Gemeinderat beschließen müsste?
- Der Begriff steht nicht im Gesetz definiert. Er trennt die Einzelfallkorrektur, die der Behörde offensteht, von der Planänderung, die dem Satzungsgeber vorbehalten ist (§ 1 VIII BauGB). Wer ihn nicht am konkreten Plan entwickelt, subsumiert unter eine Leerformel.
Schema · Die Grundzüge in vier Schritten
- Die Planungskonzeption ermitteln.
- Maßgeblich ist, was die Gemeinde tatsächlich gewollt hat: Planbegründung, Festsetzungen im Zusammenhang, Verhältnis der Festsetzungen zueinander. Nicht: was eine vernünftige Gemeinde hätte planen können.
- Die Festsetzung dieser Konzeption zuordnen.
- Tragend sind regelmäßig die Art der baulichen Nutzung, eine bewusst gesetzte Baugrenze zur Freihaltung eines Grünzugs, eine Höhenbegrenzung zum Schutz des Ortsbilds, ein Nutzungsausschluss nach § 1 V oder IX BauNVO.
- Nicht tragend sind häufig geringfügige Maßüberschreitungen, Nebenanlagen, eine an technischen Gründen orientierte Einzelfestsetzung.
- Die Intensität der Abweichung prüfen — qualitativ, nicht nur quantitativ.
- Eine geringe Überschreitung berührt die Grundzüge, wenn sie gerade den Zweck der Festsetzung verfehlt; eine große berührt sie nicht, wenn die Konzeption sie ohnehin trägt. Prozentangaben ersetzen die Prüfung nicht.
- Die Vorbildwirkung mitdenken.
- Zu fragen ist, ob die Befreiung in einer Vielzahl vergleichbarer Fälle wiederholt werden müsste. Ist das der Fall, wird aus der Einzelfallentscheidung eine faktische Planänderung, und die Grundzüge sind berührt.
Die Gegenrichtung. Es gibt eine Gegenauffassung, die auf die Vorbildwirkung verzichtet, weil das Gesetz sie nicht nennt und jede Befreiung Einzelfallentscheidung bleibe. Sie ist im Ergebnis abzulehnen: § 31 II BauGB schützt die Planungshoheit der Gemeinde, und diese wäre wertlos, wenn sich die Konzeption durch eine Reihe für sich genommen unauffälliger Befreiungen auflösen ließe. Für die neuen Wohnungsbautatbestände ist der Streit ohne Bedeutung: § 31 III BauGB und § 246e I BauGB verlangen die unberührten Grundzüge gerade nicht (Ö6-4.14).