Fünf Fehler wiederholen sich in Klausuren zum Nachbarprozess. Du kannst jeden an seiner Formulierung erkennen.
Erstens: Der Nachbar wird behandelt, als sei er Adressat der Genehmigung. Die Adressatentheorie trägt hier nicht, der Nachbar muss die Verletzung eines eigenen Rechts nach § 42 II VwGO darlegen. Zweitens: Das Maß der baulichen Nutzung wird als drittschützend angenommen. Es ist nur dann drittschützend, wenn die Gemeinde dem erkennbar diesen Willen beigelegt hat. Drittens: Der ältere Bestand genießt Vorrang. Ein Prioritätsprinzip kennt das Baurecht nicht.
Viertens: Das Prüfprogramm wird vergessen. Der Nachbar kann die Genehmigung nur mit Normen angreifen, die im Verfahren zu prüfen waren und drittschützend sind. Im vereinfachten Verfahren ist das Prüfprogramm in Art. 59 Satz 1 BayBO abschließend beschrieben.
Fünftens: Ein Verfahrensfehler wird als Rechtsverletzung des Nachbarn behandelt. Die unterbliebene Beteiligung nach Art. 66 BayBO macht die Genehmigung nicht rechtswidrig. Sie verhindert nur, dass die Klagefrist läuft.
Die Nachbarin klagt gegen die Genehmigung eines Anbaus. Im Gutachten schreibst du den Obersatz so: Die Klage ist begründet, soweit die Baugenehmigung rechtswidrig ist und die Nachbarin dadurch in ihren Rechten verletzt wird, § 113 I 1 VwGO. Danach prüfst du die Rügen in dieser Reihenfolge: Gebietserhaltungsanspruch, Abstandsflächen, Rücksichtnahmegebot.
Du nennst bei jeder Rüge die Schutznorm, stellst fest, ob sie im Prüfprogramm des Art. 59 Satz 1 BayBO oder des Art. 60 BayBO geprüft wurde, und entscheidest erst dann, ob der Anspruch trägt. Die Verfahrensvorschriften der Art. 65 und 66 BayBO erwähnst du nur, soweit sie für die Klagefrist wichtig sind.