Die Entscheidung
Es gibt drei Kategorien mit jeweils eigenem Maßstab und eigenem Ergebnis. Sie zu verwechseln ist der häufigste Fehler der Außenbereichsklausur.
Schema · Die drei Kategorien des § 35 BauGB
- Privilegiert, Abs. 1? Die Aufzählung ist abschließend. Maßstab: Entgegenstehen öffentlicher Belange. Das Vorhaben ist im Außenbereich vorgesehen; die Belange müssen sich durchsetzen.
- Sonst: sonstiges Vorhaben, Abs. 2
Maßstab: Beeinträchtigung — die niedrigere Schwelle. Praktisch scheitert fast jedes sonstige Vorhaben an Abs. 3 S. 1 Nr. 1 (Flächennutzungsplan), Nr. 5 (natürliche Eigenart der Landschaft) oder Nr. 7 (Splittersiedlung). - Teilprivilegiert, Abs. 4? Kein eigener Zulässigkeitstatbestand, sondern eine Begünstigung
sonstiger Vorhaben. Drei Belange können ihnen nicht entgegengehalten werden, alle übrigen schon.
- Sechs Tatbestände in S. 1:
- Nr. 1 Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude mit den Sieben-Jahres-Grenzen der Buchst. c und d und höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle nach Buchst. f
- Nr. 2 Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes
- Nr. 3 alsbaldige Neuerrichtung nach Zerstörung
- Nr. 4 kulturlandschaftsprägende Gebäude
- Nr. 5 Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu zwei Wohnungen
- Nr. 6 Erweiterung eines gewerblichen Betriebs
- Sechs Tatbestände in S. 1:
- Wegfall der Privilegierung
Endet der Betrieb, endet die Privilegierung. Der Bestandsschutz entfällt nicht sofort, aber jede Änderung ist an Abs. 2 mit Abs. 4 S. 1 Nr. 1 zu messen.
Gegenprobe
Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Am Prüfungsmaßstab. Schreibst du bei einem privilegierten Vorhaben „beeinträchtigt öffentliche Belange“ oder bei einem sonstigen „stehen entgegen“, hast du die Kategorie verwechselt. Zweite Probe: Prüfst du Abs. 4 als eigenständige Zulässigkeitsnorm, hast du übersehen, dass er nur drei Belange entzieht und Abs. 2 im Übrigen unberührt lässt.