Die bodenrechtliche Relevanz des Vorhabens (§ 29 BauGB)

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Streit

§ 29 I BauGB nennt nur „bauliche Anlagen“. Verlangt der Begriff darüber hinaus städtebauliche Auswirkungen, und wenn ja, woher kommt dieses Merkmal? Die Frage entscheidet über Gartenhäuser, Einfriedungen, Werbeanlagen und Kleintierställe, also über die häufigsten Nachbarstreitigkeiten überhaupt.

  1. Herrschende Auffassung: Bodenrechtliche Relevanz ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal
    • Argument aus der Kompetenz: Das BauGB regelt das Bodenrecht nach Art. 74 I Nr. 18 GG. Eine Anlage, die die Nutzung des Bodens städtebaulich nicht berührt, unterfällt der Materie nicht; der Bund dürfte sie gar nicht regeln.
    • Argument aus dem System: § 1 VI BauGB zählt die abwägungserheblichen Belange auf. Wo keiner von ihnen berührt sein kann, hat die Bauleitplanung nichts zu ordnen, und §§ 30 ff. BauGB laufen leer.
    • Maßstab: Die Anlage muss die in § 1 VI BauGB genannten Belange berühren können — die abstrakte Eignung genügt, ein konkreter Konflikt ist nicht erforderlich. Erfasst ist deshalb schon, was bei einer Häufung städtebaulich bedeutsam würde.
  2. Gegenauffassung: Der Wortlaut ist abschließend
    • Argument: Ein ungeschriebenes Merkmal, das die Anwendbarkeit ganzer Normkomplexe ausschließt, ist bedenklich; die Feinsteuerung leiste § 14 BauNVO für die Nebenanlagen und § 15 I BauNVO für den Einzelfall.
    • Einwand: § 14 BauNVO setzt ein Baugebiet voraus und hilft im Außenbereich und im unbeplanten Innenbereich nach § 34 I BauGB nicht.
  3. Für die Arbeit
    Prüfe die bodenrechtliche Relevanz in einem Satz und nur dort, wo der Sachverhalt Anlass gibt — bei Kleinanlagen, bei Instandsetzungen und bei Sortimentswechseln. Bei einem Wohnhaus oder einer Halle ist sie selbstverständlich. Formulierung: „Das Vorhaben ist bodenrechtlich relevant, weil es wegen seiner Größe und Nutzung geeignet ist, die Belange nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 und Nr. 3 BauGB zu berühren.“

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