Innenbereich oder Außenbereich (§ 34, § 35 BauGB)

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Die Entscheidung

Sie entscheidet über alles Weitere: über den Maßstab, über die Chancen des Bauherrn und über die Rügen des Nachbarn. Und sie ist in der Klausur nie ausdrücklich beantwortet — der Sachverhalt beschreibt eine Lage, und der Bearbeiter muss sie einordnen.

Kriterien

  • Beide Merkmale des § 34 I 1 BauGB prüfen, Bebauungszusammenhang und Ortsteil (Ö6-2.7). Fehlt eines, ist es Außenbereich — auch mitten im Dorf.
  • Nur tatsächliche, maßstabsbildende Bebauung zählt
    Nicht: Flächennutzungsplan, nicht Grundstücksgrenzen, nicht Erschließungsanlagen, nicht Nebenanlagen.
  • Die Ortsrandlage ist der Regelfall der Klausur
    Dort entscheidet, ob das Grundstück noch am Zusammenhang teilnimmt oder ob die Bebauung mit dem letzten Haus endet.
  • Der einfache Bebauungsplan ändert nichts an der Einordnung: § 30 III BauGB verweist auf § 34 oder § 35 BauGB, und welcher von beiden gilt, entscheidet dieselbe Weiche.
  • Satzungen nach § 34 IV BauGB können die Grenze verschieben; liegt eine vor, ist sie zuerst zu prüfen und auf ihre Wirksamkeit zu untersuchen.

Gegenprobe

Woran merkst du, dass du falsch abgebogen bist? Am Ergebnis. Kommt heraus, dass ein Wohnhaus im Außenbereich zulässig sei, weil es sich „einfüge“, hast du § 34 I BauGB im Außenbereich angewandt; dort gibt es kein Einfügen, sondern nur Privilegierung und Beeinträchtigung. Umgekehrt: Prüfst du im Innenbereich, ob öffentliche Belange entgegenstehen, hast du § 35 BauGB dorthin verschleppt.

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