Entgegenstehen oder Beeinträchtigen (§ 35 I, II BauGB)

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Streit

§ 35 I BauGB verlangt, dass öffentliche Belange nicht „entgegenstehen“, § 35 II BauGB, dass sie nicht „beeinträchtigt“ werden. Ist das ein Unterschied im Grad oder in der Methode? Davon hängt ab, ob im Außenbereich abgewogen wird und, wenn ja, wie.

  1. Herrschende Auffassung: ein Unterschied in der Methode, nicht nur im Grad
    • Bei Abs. 2 genügt die Beeinträchtigung: Ist ein Belang des Abs. 3 berührt, ist das Vorhaben unzulässig. Eine Abwägung findet nicht statt; das Gesetz hat sie vorweggenommen, indem es den Außenbereich grundsätzlich freihalten will.
    • Bei Abs. 1 ist eine nachvollziehende Abwägung anzustellen: Das gesetzlich angeordnete Gewicht der Privilegierung wird gegen den betroffenen Belang gestellt. „Nachvollziehend“ heißt, dass die Behörde keinen eigenen Gestaltungsspielraum hat, sondern die gesetzgeberische Wertung im Einzelfall nachzeichnet — die Entscheidung ist deshalb voll gerichtlich überprüfbar.
    • Argument aus dem Wortlaut: „entgegenstehen“ beschreibt ein Kräfteverhältnis, „beeinträchtigen“ einen Zustand.
    • Argument aus § 35 IV BauGB: Er entzieht dem sonstigen Vorhaben einzelne Belange. Das wäre überflüssig, wenn dort ohnehin abgewogen würde.
  2. Gegenauffassung: nur ein gradueller Unterschied
    • Argument: Auch bei Abs. 2 sei zu prüfen, ob der Belang im konkreten Fall Gewicht habe; eine bagatellhafte Berührung genüge nicht.
    • Einwand: Das trifft die Feststellung des Belangs, nicht seine Abwägung. Ist er festgestellt, bleibt für eine Gegenrechnung kein Raum.
  3. Für die Arbeit
    Schreibe den Maßstab ausdrücklich hin, bevor du subsumierst. Bei Abs. 1: „Die öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dem Belang … steht das gesetzlich angeordnete Gewicht der Privilegierung gegenüber; diese setzt sich hier durch, weil …“ Bei Abs. 2 genügt: „Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil … Damit ist es unzulässig.“

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