Der Streit
§ 35 I BauGB verlangt, dass öffentliche Belange nicht „entgegenstehen“, § 35 II BauGB, dass sie nicht „beeinträchtigt“ werden. Ist das ein Unterschied im Grad oder in der Methode? Davon hängt ab, ob im Außenbereich abgewogen wird und, wenn ja, wie.
- Herrschende Auffassung: ein Unterschied in der Methode, nicht nur im Grad
- Bei Abs. 2 genügt die Beeinträchtigung: Ist ein Belang des Abs. 3 berührt, ist das Vorhaben unzulässig. Eine Abwägung findet nicht statt; das Gesetz hat sie vorweggenommen, indem es den Außenbereich grundsätzlich freihalten will.
- Bei Abs. 1 ist eine nachvollziehende Abwägung anzustellen: Das gesetzlich angeordnete Gewicht der Privilegierung wird gegen den betroffenen Belang gestellt. „Nachvollziehend“ heißt, dass die Behörde keinen eigenen Gestaltungsspielraum hat, sondern die gesetzgeberische Wertung im Einzelfall nachzeichnet — die Entscheidung ist deshalb voll gerichtlich überprüfbar.
- Argument aus dem Wortlaut: „entgegenstehen“ beschreibt ein Kräfteverhältnis, „beeinträchtigen“ einen Zustand.
- Argument aus § 35 IV BauGB: Er entzieht dem sonstigen Vorhaben einzelne Belange. Das wäre überflüssig, wenn dort ohnehin abgewogen würde.
- Gegenauffassung: nur ein gradueller Unterschied
- Argument: Auch bei Abs. 2 sei zu prüfen, ob der Belang im konkreten Fall Gewicht habe; eine bagatellhafte Berührung genüge nicht.
- Einwand: Das trifft die Feststellung des Belangs, nicht seine Abwägung. Ist er festgestellt, bleibt für eine Gegenrechnung kein Raum.
- Für die Arbeit
Schreibe den Maßstab ausdrücklich hin, bevor du subsumierst. Bei Abs. 1: „Die öffentlichen Belange stehen dem Vorhaben nicht entgegen. Dem Belang … steht das gesetzlich angeordnete Gewicht der Privilegierung gegenüber; diese setzt sich hier durch, weil …“ Bei Abs. 2 genügt: „Das Vorhaben beeinträchtigt den Belang des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil … Damit ist es unzulässig.“