Die Entscheidung. Die Gemeinde schweigt. Ob ihre Mitwirkung als erteilt gilt, hängt davon ab, welche Mitwirkung verlangt war — und dafür kennt das geltende Recht drei Fristen. Wer die falsche zugrunde legt, liegt um Wochen daneben.
Kriterien.
| Mitwirkung | Norm | Frist |
|---|---|---|
| Zustimmung oder Einvernehmen einer anderen Stelle | Art. 65 II 2 Hs. 1 BayBO | ein Monat |
| Gemeindliches Einvernehmen | § 36 II 2 BauGB | zwei Monate |
| Zustimmung nach § 31 III, § 34 IIIb, § 246e BauGB | § 36a I 4 BauGB | drei Monate |
- Warum die Monatsfrist nicht auf § 36 BauGB passt. Art. 65 II 2 BayBO fügt in Halbsatz 2 hinzu: „von der Frist nach Halbsatz 1 abweichende Regelungen durch Rechtsvorschrift bleiben unberührt“. § 36 II 2 BauGB ist eine solche Regelung — und Bundesrecht.
- Warum die Dreimonatsfrist ein eigenes Regime ist. § 36a BauGB regelt nicht das Einvernehmen, sondern die Zustimmung mit eigenem Maßstab (§ 36a I 2 BauGB) und der Möglichkeit einer Bedingung (§ 36a I 3 BauGB). § 36a II BauGB verlängert die Frist um eine Stellungnahmefrist der Öffentlichkeit von höchstens einem Monat.
- Und Art. 63 III 2 BayBO? Er erklärt für die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften „§ 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB“ für entsprechend anwendbar — also zwei Monate.
Schema · Die Fiktion prüfen
- Welche Mitwirkung war erforderlich — Einvernehmen, Zustimmung oder sonstige Beteiligung?
- Wann ging das Ersuchen ein? In Bayern die Beteiligung nach Art. 65 I 4 BayBO.
- Ging die Verweigerung innerhalb der Frist bei der Genehmigungsbehörde ein?
- Wenn nein: Die Mitwirkung gilt als erteilt; eine spätere Versagung ist wirkungslos.
Die Gegenprobe. Rechne nach: Ersuchen am 3. März, Verweigerung am 10. Mai. Die zwei Monate des § 36 II 2 BauGB enden mit Ablauf des 3. Mai; das Einvernehmen gilt als erteilt. Wer § 36a I 4 BauGB anwendet, kommt auf den 3. Juni und hält eine eingetretene Fiktion für offen.