Art. 67 IV BayBO verlangt zweierlei. Die Gemeinde ist vor Erlass der Genehmigung anzuhören, Satz 1. Bei der Anhörung ist ihr Gelegenheit zu geben, binnen angemessener Frist erneut über das gemeindliche Einvernehmen zu entscheiden, Satz 2.
Das geht über die allgemeine Anhörung nach Art. 28 I BayVwVfG hinaus. Die Gemeinde soll das Einvernehmen, das sie versagt hat, noch selbst erteilen können, bevor die Behörde es ersetzt. Ihre Entscheidung ist eine Mitwirkung am Verfahren und keine bloße Äußerung zu Tatsachen.
Ist die Anhörung unterblieben, stellt sich die Frage der Heilung. Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG lässt die Nachholung der erforderlichen Anhörung zu, und Art. 45 II BayVwVfG erlaubt sie bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.
Ob sich der Fehler bei Art. 67 IV BayBO so heilen lässt, ist zweifelhaft. Gegen die Heilung spricht der Zweck der Vorschrift ist, dass die Gemeinde vor Erlass der Genehmigung noch einmal selbst entscheiden kann. Nach dem Erlass besteht diese Gelegenheit nicht mehr. Die Gegenansicht wendet Art. 45 I Nr. 3 BayVwVfG an, weil die Norm jede erforderliche Anhörung erfasst. Du nennst beide Ansichten und entscheidest nach dem Zweck des Art. 67 IV 2 BayBO.
Scheidet die Heilung aus, prüfst du Art. 46 BayVwVfG. Danach kann die Aufhebung nicht allein wegen eines Verfahrensfehlers beansprucht werden, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat.
Bei der Ersetzung des Einvernehmens fragst du, ob die Gemeinde nach einer Anhörung ihr Einvernehmen noch hätte erteilen können. Ist das nicht offensichtlich ausgeschlossen, trägt Art. 46 BayVwVfG den Fehler nicht, und die Genehmigung ist insoweit aufzuheben.
Das Landratsamt erteilt der Bauherrin eine Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus in der Gemeinde Linden und ersetzt dabei das Einvernehmen der Gemeinde, das diese aus Gründen des § 34 I BauGB versagt hatte. Eine Anhörung der Gemeinde hat das Landratsamt nicht durchgeführt.
Die Gemeinde klagt. Du prüfst die Begründetheit in drei Schritten. Erstens stellst du fest, dass Art. 67 IV BayBO die Anhörung und die Gelegenheit zur erneuten Entscheidung verlangt und beides fehlt. Zweitens fragst du nach der Heilung nach Art. 45 I Nr. 3, II BayVwVfG und nennst beide Ansichten. Drittens prüfst du Art. 46 BayVwVfG und fragst, ob die Gemeinde nach einer Anhörung das Einvernehmen noch hätte erteilen können.