Die Erschließung und ihr ausnahmsweiser Drittschutz

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 10 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

Der Streit. Die gesicherte Erschließung ist Zulässigkeitsvoraussetzung in § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB; § 35 Abs. 1 BauGB verlangt die „ausreichende Erschließung“. Ob der Nachbar rügen kann, dass sie fehlt, ist die Frage, an der eine dokumentierte Aufgabe hing.

Schema · Die gesicherte Erschließung

  1. Umfang: Zufahrt, Wasserversorgung, Abwasserbeseitigung; im Innenbereich genügt weniger als im Plangebiet, im Außenbereich noch weniger.
  2. Gesichert ist sie, wenn die Anlagen im Zeitpunkt der Fertigstellung des Vorhabens benutzbar sind und ihre Herstellung rechtlich und tatsächlich verlässlich ist — nicht erst, wenn sie fertig sind.
  3. Kein Anspruch: § 123 Abs. 3 BauGB. Die Erschließung ist nach § 123 Abs. 1 BauGB Aufgabe der Gemeinde, aber niemand kann sie einklagen; finanziert wird sie über den Erschließungsbeitrag nach §§ 127 ff. BauGB.
  4. Die Sicherung erfolgt durch öffentliche Widmung, durch Erschließungsvertrag oder — bei einem Privatweg — durch dingliche Sicherung; in Bayern durch Dienstbarkeit, nicht durch Baulast (Ö6-8.11).

Die herrschende Auffassung verneint den Drittschutz. Argument: Das Erschließungserfordernis dient der geordneten städtebaulichen Entwicklung und der Entlastung der Allgemeinheit von Folgelasten, nicht dem Schutz eines abgrenzbaren Kreises Privater; § 123 Abs. 3 BauGB bestätigt, dass niemand aus der Erschließung subjektive Rechte ableiten soll. Auch die Belastung der Anliegerstraße durch zusätzlichen Verkehr macht die fehlende Erschließung nicht drittschützend.

Die Rechtsprechung erkennt eine Ausnahme an, wenn die fehlende Erschließung dazu führt, dass dem Nachbarn ein Notwegerecht nach § 917 BGB droht: Wird das Vorhaben zugelassen, obwohl das Baugrundstück keine gesicherte Zufahrt hat, muss der Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks dulden. Argument: Hier schlägt die Genehmigung unmittelbar auf das Eigentum des Nachbarn durch; Art. 14 Abs. 1 GG gebietet, ihm dagegen eine Abwehrmöglichkeit zu geben.

Für die Arbeit. Der Regelsatz lautet: nicht drittschützend. Die Ausnahme wird nur angesprochen, wenn der Sachverhalt eine Zufahrt über das Nachbargrundstück nahelegt — dann mit § 917 BGB und mit der Feststellung, dass die Duldungspflicht konkret droht.

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