Die Einvernehmensfrist: Beginn, Ablauf und die Normen ohne eigene Frist

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 2 Übungsfragen dazu

Die Frist des § 36 II 2 BauGB beginnt mit dem Eingang des Ersuchens der Genehmigungsbehörde. In Bayern ist das die Beteiligung der Gemeinde nach Art. 65 I 4 BayBO. Die Bauaufsichtsbehörde hat die Gemeinde unverzüglich zu beteiligen, sobald Bauantrag und Bauvorlagen für die Entscheidung der Gemeinde hinreichend vollständig sind.

Der zweite Halbsatz des § 36 II 2 BauGB stellt die Einreichung des Antrags bei der Gemeinde dem Ersuchen gleich, wenn Landesrecht sie vorschreibt. Das ist in Bayern nicht der Fall, denn der Bauantrag ist nach Art. 64 I 1 BayBO bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Du rechnest deshalb ab dem Eingang des Ersuchens, und im Sachverhalt suchst du dessen Datum.

Die Fristrechnung folgt Art. 31 I BayVwVfG, der die §§ 187 bis 193 BGB für entsprechend anwendbar erklärt. Der Tag des Eingangs zählt nicht mit, § 187 I BGB. Die Frist von zwei Monaten endet nach § 188 II BGB mit Ablauf des Tages, der durch seine Zahl dem Tag des Eingangs entspricht. Fällt das Ende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, endet die Frist nach Art. 31 III 1 BayVwVfG mit Ablauf des nächsten Werktags.

Die Gemeinde muss das Einvernehmen binnen der Frist verweigern. Die Verweigerung muss dazu innerhalb der Frist bei der Genehmigungsbehörde eingehen.

Gilt das Einvernehmen als erteilt, braucht die Bauaufsichtsbehörde es nicht zu ersetzen. Art. 67 I 1 BayBO setzt ein fehlendes Einvernehmen voraus. Eine Versagung nach Fristablauf ist wirkungslos, und die Baugenehmigung ergeht ohne Ersetzung. Nicht jede Einvernehmensnorm regelt die Frist selbst. § 36 II 2 BauGB gilt über Art. 63 III 2 BayBO auch für die Abweichung von örtlichen Bauvorschriften. § 22 V 6 BauGB regelt die Fiktion für das Einvernehmen bei der Fremdenverkehrssatzung mit zwei Monaten. § 145 I 3 BauGB verweist für das Sanierungsgebiet auf § 22 V 3 bis 6 BauGB und übernimmt damit die Fiktion. § 14 II 2 BauGB und § 173 I 2 BauGB verlangen das Einvernehmen, nennen aber nach ihrem Wortlaut keine Frist.

Für sie greift in Bayern Art. 65 II 2 Hs. 1 BayBO. Bedarf die Baugenehmigung des Einvernehmens einer anderen Körperschaft, gilt es nach seinem Wortlaut als erteilt, wenn es nicht einen Monat nach Eingang des Ersuchens verweigert wird.

Die Gemeinde Hartlohe hat für ihr Ortszentrum eine Veränderungssperre erlassen. Ein Bauherr beantragt eine Ausnahme nach § 14 II BauGB für einen Anbau. Die Bauaufsichtsbehörde bittet die Gemeinde am 4. März 2026 um ihr Einvernehmen. Bis zum 15. Mai 2026 antwortet die Gemeinde nicht.

Du prüfst in dieser Reihenfolge. Welche Norm verlangt das Einvernehmen? Das ist § 14 II 2 BauGB. Enthält sie eine Frist und eine Fiktion? Nach dem Wortlaut nicht. Welche Vorschrift ergänzt sie? Das ist Art. 65 II 2 Hs. 1 BayBO mit der Frist von einem Monat nach Eingang des Ersuchens. Die Gemeinde hat sie nicht gewahrt, also gilt das Einvernehmen als erteilt. Erst danach entscheidest du, ob die Bauaufsichtsbehörde die Ausnahme zulassen durfte.

Zu diesem Modul gehören 2 Übungsfragen mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Erst ausprobieren? Auf der Startseite steht eine Aufgabe ohne Konto — du schreibst deine Lösung hin, und dieselbe Tiefenkorrektur, die drinnen korrigiert, liest sie gegen die Musterlösung.

Weiter im Thema