Die Außenbereichsprüfung im Wortlaut

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Der Baustein. Der Außenbereich trägt eine ganze Klausur, und die Prüfung hat eine feste Gestalt.

Das Vorhaben ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

I. Es liegt im Außenbereich. Der Bebauungszusammenhang endet mit dem Wohnhaus Fl.-Nr. …; die dahinter liegende Maschinenhalle dient dem ständigen Aufenthalt von Menschen nicht und ist deshalb nicht maßstabsbildend.

II. Es ist nicht privilegiert. Ein Betrieb im Sinn des § 35 Abs. 1 Nr. 1, § 201 BauGB besteht nicht, weil … Die übrigen Nummern des § 35 Abs. 1 BauGB sind nicht einschlägig.

III. Als sonstiges Vorhaben ist es nach § 35 Abs. 2 BauGB nur zulässig, wenn es öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

  1. Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Die Fläche ist bislang unbebaut und wird landwirtschaftlich genutzt; eine Wohnnutzung ist ihr wesensfremd.

  2. Es lässt zudem die Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten, § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB. Die vorhandenen vier Gebäude bilden keinen Ortsteil; das Vorhaben würde die vorhandene Streubebauung verdichten und Vorbildwirkung für weitere Anträge entfalten.

  3. Eine Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 BauGB greift nicht ein. …

IV. Auf die Erschließung kommt es nicht mehr an. Das Vorhaben ist unzulässig; die Baugenehmigung war nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO zu versagen.

Worauf es beim Abwandeln ankommt.

  • Erst die Lage, dann die Kategorie, dann der Maßstab. Wer mit Abs. 3 beginnt, kann nicht subsumieren.
  • Jeder Belang bekommt einen eigenen Unterpunkt mit Nummer aus Abs. 3 S. 1 und mit einer Tatsache aus dem Sachverhalt. „Öffentliche Belange stehen entgegen“ ohne Nummer ist kein Satz.
  • Beim privilegierten Vorhaben lautet der Maßstabssatz anders, und die Subsumtion enthält die nachvollziehende Abwägung (Ö6-2.20).
  • Die Teilprivilegierung wird immer angesprochen, wenn ein bestehendes Gebäude im Spiel ist.
  • Die Erschließung darf offenbleiben, wenn das Vorhaben schon an den Belangen scheitert — dann aber ausdrücklich.

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