Der Vorbescheid: Fragen, Sachbescheidungsinteresse und Verfahren

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 3 Übungsfragen dazu

Der Vorbescheid beantwortet einzelne Fragen zu einem Bauvorhaben, bevor der Bauantrag gestellt ist. Art. 71 Satz 1 BayBO regelt das so: Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Vorbescheid zu erteilen. Auf ihn besteht ein Anspruch.

Gegenstand des Vorbescheids ist die Frage, die der Bauherr stellt. Das kann eine planungsrechtliche Frage sein, etwa ob das Grundstück im Innenbereich liegt oder ob ein Wohnhaus der beantragten Art zulässig ist. Die Behörde beantwortet nur diese Fragen. Ein Gesamturteil über das Vorhaben spricht der Vorbescheid nicht aus.

Auch auf den Vorbescheid hat der Bauherr nur einen Anspruch, wenn er ein Sachbescheidungsinteresse hat. Es fehlt, wenn das Vorhaben aus einem Grund außerhalb der gestellten Fragen offensichtlich nicht verwirklicht werden darf und sich das Hindernis nicht ausräumen lässt. Dann nützt ihm der Vorbescheid nichts.

Die Rechtsgrundlage dafür ist die entsprechende Anwendung des Art. 68 I BayBO. Art. 71 Satz 4 BayBO erklärt ihn für anwendbar. Sein Halbsatz 2 erlaubt der Behörde, den Antrag auch wegen eines Verstoßes gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften abzulehnen.

Das Verfahren folgt dem der Baugenehmigung. Art. 71 Satz 4 BayBO erklärt Art. 64 bis 67 BayBO für entsprechend anwendbar. Der Antrag ist bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen, Art. 64 I 1 BayBO. Die Gemeinde wird beteiligt, Art. 65 I 4 BayBO. Betrifft die Frage die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 31 I und II, §§ 33, 34 oder § 35 BauGB, braucht die Behörde das Einvernehmen der Gemeinde, § 36 I 1 BauGB. Die Nachbarn werden nach Art. 66 BayBO beteiligt. Die Behörde kann von Art. 66 absehen, wenn der Bauherr das beantragt.

Der Vorbescheid gilt vier Jahre, Art. 71 Satz 2 BayBO. Die Frist kann auf schriftlichen Antrag jeweils bis zu vier Jahre verlängert werden, Satz 3. Eine Genehmigungsfiktion gibt es nicht, denn Art. 68 II BayBO wird nicht für entsprechend anwendbar erklärt.

Der Bauherr Albert Haller will auf einem Grundstück am Ortsrand ein Wohnhaus bauen. Er fragt bei der Bauaufsichtsbehörde, ob das Grundstück im Innenbereich liegt und ein Wohnhaus nach § 34 I BauGB zulässig ist. Er stellt den Antrag, bevor er einen Architekten beauftragt.

Die Behörde beteiligt die Gemeinde und holt ihr Einvernehmen nach § 36 I 1 BauGB ein. Sie beantwortet die Fragen im Vorbescheid. Zu Abstandsflächen oder Brandschutz äußert sie sich nicht, weil Herr Haller danach nicht gefragt hat. Der Vorbescheid gilt vier Jahre. Stellt Herr Haller den Bauantrag in dieser Zeit, ist die Behörde an die planungsrechtlichen Antworten gebunden. Gebaut werden darf erst mit der Baugenehmigung.

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