§ 35 BauGB — der Aufbau der Außenbereichsprüfung

Öffentliches Recht VI · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Examenstreffer: 4 von 40 Aufgaben (Bayern) Grundlage der Auswertung

(P) In welcher Reihenfolge wird die Zulässigkeit im Außenbereich geprüft?

  • Der Außenbereich soll grundsätzlich von Bebauung frei bleiben. § 35 BauGB kehrt deshalb die Regel-Ausnahme-Struktur um: Zulässig ist nur, was hineingehört oder was niemanden stört.

Schema · § 35 BauGB

  1. Außenbereichslage feststellen (Ö6-2.8).
  2. Privilegiert nach Abs. 1? Zwölf Nummern, abschließend. Trifft eine zu, geht es weiter mit Schritt 3; sonst mit Schritt 5.
  3. Bei Privilegierung: Stehen öffentliche Belange entgegen? Maßstab ist Entgegenstehen, nicht bloße Beeinträchtigung (Ö6-2.20). Die Belange des Abs. 3 S. 1 sind mit dem gesetzlich angeordneten Gewicht der Privilegierung abzuwägen; das privilegierte Vorhaben setzt sich im Zweifel durch.
    • Dazu die Raumordnungsklauseln des Abs. 3 S. 2: Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; umgekehrt stehen Belange nicht entgegen, soweit sie bei der Zieldarstellung abgewogen wurden. Abs. 3 S. 3 enthält die Planvorbehaltsklausel für Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6.
  4. Ausreichende Erschließung gesichert? Abs. 1 verlangt sie ausdrücklich; der Maßstab ist niedriger als im Innenbereich (Ö6-2.5).
  5. Ohne Privilegierung: sonstiges Vorhaben nach Abs. 2. „Können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.“ Trotz „können“ besteht bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch; das Wort meint die Einzelfallbezogenheit, nicht Ermessen.
  6. Teilprivilegierung nach Abs. 4? Sechs Begünstigungstatbestände in S. 1, dazu S. 2 und S. 3. Sie nehmen dem sonstigen Vorhaben drei Belange entgegen: Widerspruch zu Flächennutzungs- und Landschaftsplan, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Splittersiedlung. Alle übrigen Belange bleiben zu prüfen — „soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind“.
  7. Abs. 5 — die Ausführungspflichten. S. 1: flächensparend, bodenschonend. S. 2: für Vorhaben nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6, Nr. 8 Buchst. b und Nr. 9 bis 12 ist eine Rückbauverpflichtung abzugeben. S. 3 verlangt die Sicherstellung „durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise“ — Bayern kennt keine Baulast, hier hilft die Dienstbarkeit. Feld 8.
  8. Abs. 6 — Außenbereichssatzung. Sie nimmt Wohnvorhaben nach Abs. 2 drei Belange entgegen und lässt Abs. 4 nach S. 7 unberührt.

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