§ 34 III BauGB. „Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.“
Verlangt: ein zentraler Versorgungsbereich · schädliche Auswirkungen auf ihn · Erwartbarkeit, also eine Prognose.
Die Vorschrift ist eine selbständige Zulässigkeitsschranke und gilt für Vorhaben nach Abs. 1 und Abs. 2 — auch das im faktischen Baugebiet allgemein zulässige Vorhaben scheitert an ihr. Ein zentraler Versorgungsbereich ist ein räumlich abgrenzbarer Bereich mit einer Versorgungsfunktion über den unmittelbaren Nahbereich hinaus; er muss nicht förmlich festgelegt sein, kann sich aber aus einem Einzelhandelskonzept ergeben. Schädlich sind Auswirkungen erst, wenn sie die Funktionsfähigkeit des Bereichs beeinträchtigen — Kaufkraftabflüsse und Umsatzverlagerungen genügen nur, wenn ein Funktionsverlust droht. Die Norm zielt auf großflächigen Einzelhandel; sie ergänzt § 11 III BauNVO, gilt aber unabhängig von dessen Schwellen. Nicht drittschützend ist sie gegenüber Konkurrenten: Sie schützt die städtebauliche Funktion, nicht den Wettbewerber.