Wächst eine eingetragene GbR in ein Handelsgewerbe hinein oder will sie freiwillig OHG/KG werden, braucht sie keine Vermögensübertragung.
Der Statuswechsel ist identitätswahrend (§ 707c BGB, Anmeldung beim Handelsregister); umgekehrt wird aus einer eingetragenen OHG/KG durch Statuswechsel wieder eine GbR (§ 107 III HGB).
Es bleibt dieselbe Gesellschaft — kein Übertragungsakt, keine Grunderwerbsteuer aus diesem Grund.
Statuswechsel ≠ Einbringung: Beim Statuswechsel wandert nichts, beim Einbringen eines Einzelunternehmens muss jeder Gegenstand einzeln übertragen werden (→ E-5.19).