Der identitätswahrende Statuswechsel (§ 707c BGB, § 107 HGB)

Kautelarrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Wächst eine eingetragene GbR in ein Handelsgewerbe hinein oder will sie freiwillig OHG/KG werden, braucht sie keine Vermögensübertragung.

Der Statuswechsel ist identitätswahrend (§ 707c BGB, Anmeldung beim Handelsregister); umgekehrt wird aus einer eingetragenen OHG/KG durch Statuswechsel wieder eine GbR (§ 107 III HGB).

Es bleibt dieselbe Gesellschaft — kein Übertragungsakt, keine Grunderwerbsteuer aus diesem Grund.

Statuswechsel ≠ Einbringung: Beim Statuswechsel wandert nichts, beim Einbringen eines Einzelunternehmens muss jeder Gegenstand einzeln übertragen werden (→ E-5.19).

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