- Anspruchsgrundlage und Zugriff. Verwandte in gerader Linie sind einander zum Unterhalt verpflichtet, § 1601 BGB – und nur sie. Schwägerschaft begründet keine Unterhaltspflicht, auch wenn sie nach § 1590 II BGB die Scheidung überdauert. Für Ehegatten gelten stattdessen §§ 1360, 1361, 1569 ff. BGB, für die nicht verheiratete Mutter § 1615l BGB.
- Bedürftigkeit. Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, § 1602 I BGB. Das minderjährige Kind muss seinen Vermögensstamm nicht angreifen, § 1602 II BGB.
- Bedarf. § 1610 I BGB beim Verwandtenunterhalt, § 1578 I 1 BGB beim nachehelichen Unterhalt – zwei Maßstäbe, nicht einer. Nach § 1610 I BGB bestimmt sich das Maß nach der Lebensstellung des Bedürftigen; beim minderjährigen Kind ist sie vom barunterhaltspflichtigen Elternteil abgeleitet und in der Düsseldorfer Tabelle abgebildet. Nach § 1578 I 1 BGB bestimmt es sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
- Leistungsfähigkeit. § 1603 I BGB beim Verwandtenunterhalt, § 1581 S. 1 BGB beim nachehelichen Unterhalt. Hier sitzt der Selbstbehalt.
- Rang. Reicht das Geld nicht für alle, entscheidet § 1609 BGB mit sieben Nummern.