Der Vater ist erwerbstätig, bereinigtes Nettoeinkommen 1.700 €. Zwei minderjährige Kinder leben bei der Mutter: K1 ist vier, K2 fünfzehn. Sie bezieht für beide Kindergeld.
- Bedarf, Einkommensgruppe 1 (bis 2.100 €) = 100 %: K1 486 €, K2 653 €.
- Kindergeld je 129,50 € (§ 1612b I 1 Nr. 1 BGB): Zahlbeträge 356,50 € und 523,50 €, zusammen 880 €.
- Leistungsfähigkeit, § 1603 II 1 BGB – gesteigerte Unterhaltspflicht, Grenze ist der notwendige Selbstbehalt des Erwerbstätigen: 1.700 − 1.450 = 250 € Verteilungsmasse.
- Mangelfall, weil 250 € < 880 €.
- Rang: Beide Kinder stehen im ersten Rang, § 1609 Nr. 1 BGB, und sind untereinander gleichrangig. Also wird quotiert, nicht gestaffelt.
- Verteilung nach den Einsatzbeträgen, hier den Zahlbeträgen: K1 = 250 × 356,50 ÷ 880 = 101,28 € · K2 = 250 × 523,50 ÷ 880 = 148,72 €.
- Kontrolle: 101,28 + 148,72 = 250,00 €; dem Vater verbleiben genau 1.450 €.
Die Quotierung erhält das Verhältnis der Zahlbeträge: 523,50 ÷ 356,50 = 1,47 und 148,72 ÷ 101,28 = 1,47.